Rechtsanwälte - Europäisches Menschenrecht
Seit 1953 bildet das europäische Menschenrecht den wichtigsten Garant für den Schutz von Menschen- und Bürgerrechten in Europa. Als Grundlage dient dazu die Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Diese Konvention wurde in Folge des Zweiten Weltkriegs im Jahr 1950 im Rahmen des Europarates ausgearbeitet. Heute besitzt sie in mittlerweile allen 47 Mitgliedstaaten Gültigkeit.
In Anlehnung an die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte enthält die EMRK in den Artikeln 2 bis 14 einen Katalog der wichtigsten Freiheitsrechte. Sie umfassen unter anderem das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren, auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie die Meinungsäußerungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Weiterhin gewährt es das Recht auf Eheschließung sowie das Recht auf eine wirksame Beschwerde und das Diskriminierungsverbot.
Für jeden Bürger anrufbar
Geprüft wird die Durchsetzung der EMRK durch die Vertragsstaaten vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg. Wenn ein Bürger glaubt, in seinen Rechten aus der Konvention verletzt worden zu sein, kann er sich in einem der 47 Vertragsstaaten unmittelbar an dieses Gericht wenden. Außerdem kann auch ein Vertragsstaat den Gerichtshof wegen der Verletzung der EMRK durch einen anderen Vertragsstaat anrufen.
Ein derartiges Rechtsschutzsystem ist für internationale Menschenrechtskonventionen einzigartig und unterscheidet die EMRK von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg ist eine verbindliche Gerichtsinstanz. Ihre Urteile müssen von den Staaten zwingend anerkannt und nachvollzogen werden.
Auslegung im Licht des EMRK
In Deutschland steht die Menschenrechtskonvention im Rang eines einfachen Gesetzes. Damit hat sie gegenüber landesgesetzlichen Bestimmungen zwar Vorrang, ist im Vergleich mit bundesgesetzlichen gleichartigen Regelungen allerdings dem „lex posterior“-Grundsatz unterworfen. Das bedeutet, sie könnte unter Umständen hinter neueren gesetzlichen Regelungen zurücktreten.
Weil die Grundrechtsgewährleistung der EMRK jedoch in weiten Teilen der des Grundgesetzes entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht 1987 anerkannt, dass andere bundesrechtliche Bestimmungen wie etwa die Strafprozessordnung zugunsten der EMRK auszulegen sind. Dieser Auffassung folgen entsprechend die oberen Bundesgerichte. Damit kommt der EMRK im deutschen Recht offiziell zwar kein verfassungsrechtlicher, dafür jedoch ein übergesetzlicher Rang zu.
Zusatzprotokolle
Bei der Ausarbeitung der EMRK waren sich die Staaten bis dato uneinig über die inhaltliche Ausgestaltung der bürgerlichen und politischen Menschenrechte. Deshalb stellt die EMRK einen Basiskompromiss dar, der gleich zu Beginn mit einem freiwilligen Zusatzprotokoll um den Eigentumsschutz und das Bildungs- und Wahlrecht erweitert wurde.
Bislang wird die EMRK durch vierzehn Zusatzprotokolle (ZP) ergänzt. Davon enthält etwa die Hälfte materiell-rechtliche Bestimmungen, also im Vergleich zur EMRK zusätzliche Menschenrechte wie den Schutz des Eigentums sowie erweiterte Menschenrechte. Das zwölfte Zusatzprotokoll dehnt das auf Konventionsrechte beschränkte Diskriminierungsverbot aus zu einem allgemeinen Diskriminierungsverbot.
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