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Rechtsanwälte - Betriebsverfassungsrecht

Die Betriebsverfassung regelt das Zusammenarbeiten von Arbeitgebern und der von den Arbeitnehmern gewählten betrieblichen Interessenvertretung. Dabei ist das Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers im arbeitsrechtlichen Verhältnis von grundlegender Bedeutung. Außer durch gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen wird es vor allem durch das Betriebsverfassungsrecht eingeschränkt, das im Betriebsverfassungsgesetz festgeschrieben ist.

Demokratisches Element

Das Betriebsverfassungsgesetz, so der ideelle Hintergrund, soll die staatliche demokratische Grundordnung auf der betrieblichen Ebene spiegeln. In diesem Sinne zielt das Betriebsverfassungsrecht darauf ab, eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei den Entscheidungen des Arbeitgebers durch einen Betriebsrat zu ermöglichen. Umgesetzt wird diese Partizipation durch Informations- und Mitwirkungsrechte.

Sie sollen gleichzeitig eine Kontrollinstanz für die betrieblichen beziehungsweise unternehmerischen Maßnahmen bilden: Durch die erzwungene Berücksichtigung von Arbeitnehmer-Argumenten soll ein Überprüfungs- und Begründungszwang für den Arbeitgeber geschaffen und der soziale Frieden gestärkt werden. Das Bundesarbeitsgericht setzt voraus, dass die Möglichkeit der Mitbestimmung eines Betriebsrats Ruhe und Ordnung im Betrieb schafft und damit die Motivation der Arbeitnehmer sowie die Plausibilität und Transparenz der Entscheidungsfindung im Unternehmen verbessert werden.

Ehrlichkeit und Offenheit

Entsprechend bildet die Schaffung eines Betriebsrats das Kernstück des Betriebsverfassungsgesetzes. Diese Repräsentativvertretung für Arbeitnehmer ist ausgestattet mit abgestuften Mitwirkungsrechten in verschiedenen betrieblichen Entscheidungsbereichen. Geprägt sind diese von politischen Grundsatzentscheidungen. Dazu zählt, dass wirtschaftliche Entscheidungen der Unternehmensführung der Betriebsverfassung nicht unmittelbar zugänglich sind. Zudem sollen Arbeitgeber und Betriebsrat zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes vertrauensvoll zusammenarbeiten.

Das BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat und seine Mitglieder im gegenseitigen Umgang zu „Ehrlichkeit und Offenheit“. Darüber hinaus werden die Betriebsparteien durch diese Vorschrift zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zu gesetzestreuem Verhalten verpflichtet. Damit eng verbunden sind die Friedenspflicht und das Verbot parteipolitischer Betätigung. Zudem gilt der Betriebsrat nicht als Gewerkschaftsorgan – auch wenn durch ihn die gewerkschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Praxis erheblich erweitert werden. Leitende Angestellte werden vom Betriebsrat nicht vertreten. Sie haben nach den Vorschriften des Sprecherausschussgesetzes eine eigene Vertretung.

Impuls durch Arbeitnehmer

Die Wahl eines Betriebsrates ist an konkrete Bedingungen geknüpft. Nach § 1 BetrVG müssen im jeweiligen Betrieb mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sein, von denen drei zur Wahl stehen müssen. Außerdem sind ausschließlich die Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft befugt, eine Betriebsratswahl anzustoßen. Wird kein Betriebsrat gewählt, bleibt dies ohne Sanktionen.

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