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Rechtsanwälte - Betriebliche Altersversorgung

Die betriebliche Altersvorsorge (BAV) ist ein wichtiger Bestandteil der sozialen Sicherung von Arbeitnehmern. Zusammen mit der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Vorsorge soll sie eine ausreichende Gesamtversorgung bei Erreichen des Rentenalters unterstützen.

Anspruch auf Entgeltumwandlung

Von einer betrieblichen Altersversorgung (BAV) ist die Rede, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Versorgungsleistungen zusagt, die im Alter, bei Invalidität und/oder Tod zum Tragen kommen. Näher bestimmt wird die betriebliche Altersversorgung in § 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Dieses definiert ferner die gesetzliche Unverfallbarkeit, die Möglichkeit der Abfindung und Übertragung, den Insolvenzschutz, die Anpassung von laufenden Leistungen (Anpassungsprüfpflicht) sowie den Anspruch auf Entgeltumwandlung. Arbeitnehmer haben laut BetrAVG einen Rechtsanspruch auf eine eigenfinanzierte, betriebliche Altersversorgung.

Das bedeutet, dass sie einen Teil ihres Gehalts für die eigene Altersversorgung zurücklegen lassen. Die Abwicklung übernimmt der beschäftigende Betrieb. Er ist im Auftrag seiner Arbeitnehmer Vertragspartner des jeweiligen Finanzdienstleisters. In einigen Branchen zahlen die Unternehmen ihren Beschäftigten einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung.

Gleichbehandlungsgrundsatz

Eine arbeitsrechtliche Säule für die betriebliche Altersversorgung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser verbietet Arbeitgebern, einzelne Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern ohne sachliche Gründe und in vergleichbarer Lage schlechter zu stellen. Das hat zur Folge, dass einzelne Arbeitnehmer bei der Gewährung von Leistungen oder Vergünstigungen nicht willkürlich oder aus sachfremden Motiven ausgeschlossen werden dürfen. Entsprechend darf ein Arbeitnehmer nicht willkürlich von einer eingerichteten, betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen oder bei ihrer Einrichtung benachteiligt werden.

Entgeltumwandlungsanspruch

Eine weitere Säule ist der sogenannte Entgeltumwandlungsanspruch. Der sieht vor, dass Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, einen Rechtsanspruch auf die Umwandlung von Gehaltsteilen in eine betriebliche Altersversorgung haben. Der Anspruch besteht bis zu einer Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung. Zu berücksichtigen ist, dass Tarifrecht, als kollektives Arbeitsrecht, grundsätzlichen Vorrang für Tarifentgelte bei Gehaltsumwandlung genießt.

Mittels Tariföffnungsklausel eröffnet der Tarifvertrag dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, Teile seines tarifvertraglichen Lohns oder Gehalts in eine Betriebsrente zu investieren. Unberührt bleiben Rechtsansprüche auf Gehaltsumwandlung für über- und außertarifliche Gehaltsbestandteile. Gewerkschaftlich nicht gebundene Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung aus Tarifbezügen bei fehlender Allgemeinverbindlichkeitserklärung gemäß § 17 Abs. 5 Betriebsrentengesetz.

Themen und Fachbeiträge zum Betriebliche Altersversorgung

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