Rechtsanwälte - Betreuungsrecht
Im Alltag wird es gerne verdrängt, dennoch wissen wir: Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten nicht mehr eigenverantwortlich regeln kann. Was aber bedeutet es, auf die Betreuung anderer angewiesen zu sein? Wer erledigt die Bankgeschäfte, wer organisiert Behörden- und Versicherungsangelegenheiten, wer übernimmt Verantwortung bei Operationen und medizinischen Maßnahmen? Derlei Fragen regelt das Betreuungsrecht.
Verantwortung übernehmen
Das Betreuungsrecht ist ein Teil des Familienrechts und in den §§ 1896 ff. des Bundesgesetzbuches (BGB) geregelt. Es wurde als rechtliche Hilfe für volljährige Menschen konzipiert, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können. In diesem Fall bestellt für sie das jeweils zuständige Vormundschaftsgericht eine Betreuung als gesetzliche Vertretung. In welchen Bereichen diese fortan Verantwortung übernimmt, wird genau festgelegt.
Mehr Rechte eingeräumt
Das Betreuungsrecht hat im Jahr 1992 das zuvor gültige Recht der Entmündigung Volljähriger abgelöst. Ein wesentlicher Unterschied zu dem Vorgänger besteht darin, dass der Betreute im Unterschied zum früheren Entmündigten weiterhin geschäftsfähig bleibt. Gestärkt wurden damit das Wohl und der Wille der Betroffenen.
Die Reformgesetzgebung zielte darauf ab, ihnen mehr persönliche Rechte und Verantwortlichkeiten zu überlassen sowie Eingriffe in Persönlichkeitsrechte nur in Ausnahmefällen zuzulassen. Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten in dem Aufgabenkreis rechtlich zu besorgen, für den er bestellt ist. Dabei ist er nicht für die tatsächliche Betreuung durch Pflege, Hauswirtschaft, soziale Betreuung und ähnlichem zuständig, sondern steht in der Verantwortung, diese zu organisieren.
Wege zur Betreuung
Eingerichtet wird eine Betreuung vom Amts- beziehungsweise vom Betreuungsgericht, in dessen Zuständigkeitsbezirk der Betroffene sich zur Zeit der Antragstellung hauptsächlich aufhält. Dort können Betroffene die Betreuung selbst beantragen. Ist jemand zum Beispiel lediglich körperlich behindert, kann eine Betreuung ausschließlich auf eigenem Antrag angeordnet werden.
In allen anderen Fällen hat das Gericht von Amts wegen zu entscheiden – auch ohne Antrag des Betroffenen. Dritte, also Familienangehörige, Nachbarn, aber auch Behörden, können beim Gericht eine Betreuung anregen. Eine Betreuung und ein Einwilligungsvorbehalt dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden. Dazu muss ein Gericht ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit und den Umfang der Betreuung sowie ihre voraussichtliche Dauer eingeholt haben.
Erste Schritte
Wird einem Betreuer eine Angelegenheit aus dem Bereich der Vermögenssorge anvertraut, muss er bei allen Handlungen beachten, dass er das Vermögen nicht im eigenen, sondern ausschließlich im Interesse des Betreuten verwaltet. Entsprechend müssen das Geld des Betreuten und das des Betreuers auf getrennten Konten verwaltet werden.
Gleich zu Beginn sollten Betreuer bei einer eventuellen Heimleitung, dem Pflegepersonal oder bei der betreuten Person selbst nachfragen, ob Konten vorhanden sind. Verbindungen sollten darüber hinaus mit der oder den zuständigen Banken, einer eventuellen Arbeitsstelle sowie den in Betracht kommenden Sozialbehörden – etwa Agentur für Arbeit, Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung, Sozial- oder Integrationsamt – hergestellt werden. Auch eventuelle Gläubiger oder Schuldner sollten frühzeitig ermittelt werden.
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