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Rechtsanwälte - Arzt- und Kassenrecht

Der niedergelassene Arzt steht im Spannungsfeld zwischen gebotener ärztlicher Heilbehandlung und Krankenkassenvorgaben in Bezug auf Kosteneinsparung, Dokumentation sowie persönlicher Leistungserbringung.

1. Persönliche Leistungserbringung

Dass die ärztlichen Leistungen dem Grunde nach persönlich durch den Arzt erbracht werden müssen, folgt sowohl aus der  Musterberufsordnung als auch aus dem Vertragsarztrecht

Eine Delegation dieser Leistungen darf lediglich in einzelnen Bereichen kann eine auf nichtärztliches Personal erfolgen. So dürfen nur einfachere Tätigkeiten auf das nichtärztliche Personal delegiert werden können, umfangreichere ärztliche Tätigkeiten und auch ärztliche Tätigkeiten, die eine gewisse Gefährlichkeit für den Patienten beinhalten, dürfen nicht delegiert werden.

Das bedeutet, dass ärztliche Leistungen auch nur auf zugelassene Leistungserbringer delegiert werden dürfen. Das bezieht sich sowohl auf Assistenten als auch auf Praxisvertreter, wenn diese originäre ärztliche Leistungen erbringen.

2. Vollständigkeit der Leistungserbringung

Gegenüber den Kassen dürfen nur vollständig erbrachte Leistungen abgerechnet werden, so dass Leistungen, die  nicht vollständig erbracht worden sind, auch nicht abrechnungsfähig snd.

3. Zeitparameter

In eine regelrechte Falle läuft der Kassenarzt bei den Zeiten der Leistungserbringung.

So geht das Bundessozialgericht davon aus, dass eine Mindestzeit für ärztliche Leistungen erforderlich ist und wenn diese Mindestzeiten nicht vollständig erfüllt werden, durchaus der Anscheinsbeweis dafür existiert, dass die Leistung nicht vollständig erbracht worden ist.

Aus dieser Rechtsprechung wird dann wiederum der Rückschluss gezogen, dass die in den Krankenkassenrichtlinien enthaltenen Zeitvorgaben ein Indiz dafür geben, ab wann eine Abrechnung als nicht mehr plausibel zu bewerten sein dürfte.

Neben den Plausibilitätszeiten gibt es bei einer Vielzahl von Gesprächsleistungen auch Zeitvorgaben für die Dauer des Gespräches. Dass diese immer wieder zu Spannungen zwischen Arzt und Leistungsträger führen, bedarf keiner weiteren Darlegung.

4. Dokumentation der Leistungen

Will der Arzt derartigen Diskussionen vorbeugen, so empfiehlt sich eine eindeutige Dokumentation.

Hierzu ist ihm auch dringend anzuraten, denn die Diskussion mit den Kassen bzw.  kassenärztlichen Vereinigungen verschlingen deutlich mehr Zeit als die Dokumentation und werden nicht vergütet.

Ist die Arztabrechnung nicht plausibel oder gar falsch, so drohen deutliche Konequenzen.

5. Konsequenzen aus der Implausibilität der Abrechnung

Mit nicht plausiblen oder gar falschen Abrechnungen sollte der Arzt nicht spaßen, denn die Folgen können gravierend sein:

  • Honorarberichtung mit Honoraraufhebungs- und Honorarrückforderungsbescheiden
  • Disziplinarverfahren
  • Zulassungsentziehungsverfahren
  • Strafrechtliche Verfolgung der Implausibilitäten
  • Berufsrechtliche Verfahren
  • Entziehung der Approbation

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