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Rechtsanwälte - Architekten- und Ingenieurrecht

Stimmt die Statik? Werden Zeit- und Kostenplan eingehalten? Und wer kümmert sich um eventuelle Mängel? Das Architekten- und Ingenieurrecht umfasst alle Rechtsfragen bei Verträgen von und mit Architekten, Generalplanern, Ingenieuren, Innenarchitekten, Bauüberwachern, Projekt-Steuerern, Gutachtern, Landschaftsplanern, Tragwerksplanern und sonstigen Fachplanern.

Besondere Qualifikation

Bei der Ausübung ihres Berufs kommt den Berufsständen der Architekten und Ingenieure eine besondere Verantwortung zu. Das erfordert eine besondere Qualifikation. Das Ingenieurgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen die Berufsbezeichnung „Ingenieur oder Ingenieurin“ von In-, aber auch von Ausländern geführt werden darf.

Für das unbefugte Führen der Berufsbezeichnung ist ein Bußgeldverfahren vorgesehen. Entsprechend enthält das Architektengesetz unter anderem Regelungen für das Führen der Berufsbezeichnung „Architekt / Architektin“, „Stadtplaner / Stadtplanerin“, „Innen- und Landschaftsarchitekt / Innen- und Landschaftsarchitektin“, deren Berufsaufgaben und Berufspflichten.

Querschnittsmaterie

Neben dem Zugang regelt das Architektenrecht auch Rechte und Pflichten der Architekten. Besonders ist, dass das Architektenrecht nicht in einem einheitlichen Gesetzbuch geregelt ist. Es setzt sich aus zahlreichen Rechtsvorschriften unterschiedlicher Herkunft zusammen.

Experten sprechen daher von „Querschnittsmaterie“. Die wichtigsten Vorschriften des Deutschen Ingenieursrechts sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die Architektengesetze der einzelnen Bundesländer sowie die berufsrechtlichen Regeln der Architektenkammern.

Honorarordnung (HOAI)

Ein Thema, das in der Alltagspraxis von und mit Architekten häufig behandelt wird, ist das Architektenvertragsrecht. Es definiert die Rechte und Pflichten von Architekt und Auftraggeber. Der Architektenvertrag lässt sich mündlich oder schriftlich schließen. Darin bestimmen die Vertragspartner, welche Leistungen der Architekt wann und wie erbringen soll und wie er hierfür bezahlt wird.

Der Architektenvertrag ist in der Regel ein Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB. Als Richtlinien gelten zwingende Regeln des BGB und in Fragen der Bezahlung die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI mit Höchst- und Mindestsätzen für die wichtigsten Architekten- und Ingenieurleistungen. Verstößt die Vergütungsabrede der Vertragsparteien gegen diese Sätze, bleibt ihr Vertrag dennoch wirksam. Das bedeutet, der Architekt muss die versprochene Leistung erbringen.

Architektengesetze

Ähnlich dem Steuerberater, Rechtsanwalt oder Arzt ist der Architekt grundsätzlich Freiberufler. Genauer bestimmt sind die Grundregeln für die Zulassung des Architekten und die Ausübung dieses Berufes in den Architektengesetzen der einzelnen Bundesländer.

Die jeweiligen Architektenkammern gestalten diese Grundsätze durch Satzungen und Richtlinien näher aus. Typische Fragen sind dabei etwa, in welchem Umfang Architekten Werbung betreiben dürfen. Jeder zugelassene Architekt ist Pflichtmitglied der für seinen Geschäftssitz zuständigen Kammer. Diese hat die Aufsicht über die in ihrem Bezirk zugelassenen Architekten und ist somit auch befugt, berufsrechtlich relevantes Fehlverhalten der Architekten zu ahnden – zum Beispiel durch eigene Berufsgerichte.

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