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Rechtsanwälte - Aktienrecht

Das Aktienrecht ist ein Bestandteil des deutschen Handelsrechts. Geregelt wird das Aktienrecht in erster Linie durch das Aktiengesetz (AktG), das die gesetzliche Grundlage für sämtliche Aktiengesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland bildet. Dieses Gesetz wurde in Deutschland 1965 verfasst und ist zum 1. Januar 1966 schließlich in Kraft getreten.

Aktienrecht: Potpourri aus mehreren Gesetzen und Vorschriften

Dabei regelt es zum Beispiel auch die Gestaltung einer AG sowie Gestaltungsgrundlagen der jeweiligen Organe (Vorstand, Aufsichtsrat etc.)  Ergänzende respektive zusätzliche Vorschriften zum Aktiengesetz lassen sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Handelsgesetzbuch (HGB) finden.

Zudem sind explizite Straf- und Bußgeldvorschriften im Aktiengesetz (hier: §§ 399 ff) formuliert, die zum so bezeichneten Nebenstrafrecht gehören und inzwischen einen nicht unerheblichen Teil des deutschen Wirtschaftsrechts darstellen. Auch das Konzernrecht hat mit dem Aktienrecht mehrere Überschneidungen bzw. Schnittmengen Grundsätzlich beschäftigt sich das Aktienrecht dabei mit den Pflichten und Rechten von auf Aktien basierenden Kapitalgesellschaften sowie der involvierten Anteilseigner wie zum Beispiel institutionelle und private Investoren. 

Die Grundlagen des Aktienrechts

Im Ersten Buch des deutschen Aktiengesetzes sind dabei die rechtlichen Grundlagen im Hinblick auf das Aktienrecht und auch auf die Aktiengesellschaft an sich niedergeschrieben. Innerhalb dieses Aktiengesetzes sind dabei umfassende aktienrechtliche Vorschriften enthalten, die sowohl das Gesamtkonstrukt der AG sowie das Innen- und das Außenverhältnis als auch den Umgang mit jeweils ausgegebenen Aktien bzw. Aktienanteilen regelt respektive definiert.

Dies bedeutet, dass im aktienrechtlichen Sinne diesbezüglich fest gelegt ist, wie die entscheidenden Organe einer Aktiengesellschaft (Aufsichtsrat, Vorstand, Hauptversammlung) zu- bzw. miteinander in Beziehung stehen. Laut des gültigen Aktienrechts vertritt der Vorstand die jeweilige Gesellschaft grundsätzlich nach außen, während der Aufsichtsrat als Kontrollgremium gegenüber dem Vorstand fungiert. Die Hauptversammlung wiederum entscheidet über die letztendliche Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie über die jeweiligen Gewinnausschüttungen.

Das Aktienrecht und das Handelsrecht als Querschnittsmaterie 

Des Weiteren werden im Rahmen des Aktienrechts die einzelnen Pflichten einer AG detailliert benannt. So lassen sich hier zum Beispiel auch die entsprechenden Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung sowie zur Bilanzierung finden. Gesellschaften dieser Art sind dabei gemäß des deutschen Aktien- bzw. Handelsrechts prinzipiell als Handelsgesellschaft einzustufen.

In der Bewertung des jeweiligen Unternehmens sowie des Zwecks bilden das Handels- und Aktienrecht quasi eine Art Querschnittsmaterie. Die Aktiengesellschaften können nämlich auch Zwecke verfolgen, die fernab der Intention einer Handelsgesellschaft liegen. Solange dieser Zweck mit den deutschen Gesetzen sowie dem Handelsrecht und dem Aktienrecht konform geht, gibt es diesbezüglich keinerlei Einschränkungen (Beispiel Formkaufmann). 

Das Aktienrecht im Wandel der Zeit

Genau genommen kann das deutsche Aktienrecht auf eine 200jährige Geschichte zurückblicken. So wird die Zeit der so bezeichneten Handelscompagnien (ca. 17. und 18. Jahrhundert) von den Historikern auch mit der Frühphase des Aktienrechts gleich gesetzt. In Preußen wurde dann mit einem 1843 verabschiedeten Gesetz die erste ganzheitliche Regelung des deutschen Aktienrechts realisiert.

Weitere konzeptionelle Grundlagen sind in den Jahren 1937 und vor allem 1965 durch entsprechende Gesetze geschaffen worden. Aber auch heute noch kommt es zu regelmäßigen Gesetzesänderungen, die vor allem auf europäischen Vorgaben oder auch auf der Aufarbeitung der letzten Finanzkrise beruhen.

Die wichtigsten Geltungsbereiche des Aktienrechts

Zusammenfassend regelt das Aktienrecht folgende Bereiche:

  • Gründung, Verfassung und Auflösung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien 
  • Rechtsverhältnisse der Gesellschaft sowie auch der Gesellschafter
  • Satzungsänderungen, Kapitalbeschaffung bzw. -erhöhung sowie Kapitalherabsetzung
  • Hauptversammlungsbeschlüsse, festgestellter Jahresabschluss, Sonderprüfungen
  • Unternehmensverträge
  • Eingegliederte Gesellschaften, wechselseitig beteiligte Unternehmen
  • Straf- und Bußgeldvorschriften sowie gerichtliche Auflösung
  • Beteiligung von Gebietskörperschaften
  • Ausschluss von Minderheitsaktionären

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