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Erhöht jährliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld das Elterngeld?

Bemisst sich der Anspruch auf Elterngeld auch nach dem einmal jährlich gezahlten Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder bleiben diese Gelder bei der Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht?

Hierüber wird der 10. Senat des Bundessozialgerichts  im Weißenstein Saal mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 10 EG 5/16 R).

Vor der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2014 und ihrer sich anschließenden Elternzeit war die Klägerin als Angestellte tätig. Sie hatte nach ihrem Arbeitsvertrag Anspruch auf monatliche Lohnzahlung in Höhe von 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts. Die einmal jährliche Zahlung eines Urlaubsgeldes im Mai und eines Weihnachtsgeldes im November sollten weitere je 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts betragen. Der Beklagte berücksichtigte bei der Bemessung des Elterngeldes lediglich die monatlich wiederkehrenden Löhne, nicht aber das Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Er berief sich darauf, dass sich das Elterngeld nur nach dem laufend gezahlten Lohn bemesse und sonstige Bezüge nicht zu berücksichtigen seien.

Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht das Begehren der Klägerin auf höheres Elterngeld unter Berücksichtigung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes als berechtigt angesehen. Wegen der konkreten Gestaltung des Arbeitsvertrages seien das Urlaubs- und Weihnachtsgeld sich innerhalb eines Jahres wiederholende Zahlungen. Damit seien sie dem laufenden Lohn und nicht den - lohnsteuerlich so genannten - sonstigen Bezügen zuzuordnen, welche gesetzlich von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen seien.

Mit seiner zur Klärung der Rechtslage zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend, dass einmal jährlich gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu den in § 2c Abs 1 S 2 des Bundeselterngeld und Elternzeitgesetzes (BEEG) genannten sonstigen Bezügen gehöre, die bei der Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen seien.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 2 BEEG

(1) 1Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. 2Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. 3Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie

2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,

die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat. (…)

§ 2c BEEG (in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung)

(1) 1Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. 2Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden. (…)


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