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Fluglotsen-Streik im Jahr 2012 war rechtswidrig

Ein Streik, dessen Kampfziel auch auf die Durchsetzung von Forderungen gerichtet ist, die die in einem Tarifvertrag vereinbarte Friedenspflicht verletzen, ist rechtswidrig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 26.07.2016 klargestellt.

Fluglotsen-Streik im Jahr 2012 war rechtswidrig

Ein Streik, dessen Kampfziel auch auf die Durchsetzung von Forderungen gerichtet ist, die die in einem Tarifvertrag vereinbarte Friedenspflicht verletzen, ist rechtswidrig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 26.07.2016 klargestellt. Die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) müsse deshalb für einen mehrtägigen Streik im Februar 2012 an den Flughafenbetreiber Fraport Schadenersatz zahlen. Die streikführende Gewerkschaft könne nicht einwenden, die Schäden wären auch bei einem Streik ohne friedenspflichtverletzende Forderungen entstanden, betonte das Gericht (Az.: 1 AZR 160/14). Die Luftverkehrsgewerkschaft äußerte sich kritisch zur Entscheidung des BAG.

Streik zur Durchsetzung einer Schlichterempfehlung

Die GdF vertritt die berufs- und tarifpolitischen Interessen des Flugsicherungspersonals. Sie hatte mit der Betreibergesellschaft des Frankfurter Flughafens Fraport einen Tarifvertrag für die Beschäftigten in der Vorfeldkontrolle und Verkehrszentrale geschlossen, dessen Bestimmungen für die Laufzeit des Tarifvertrags abschließend sein sollten. Die Regelungen in §§ 5 bis 8 des Tarifvertrags waren erstmalig zum 31.12.2017 kündbar, die übrigen bereits zum 31.12.2011. Nach Teilkündigung des Tarifvertrags mit Ausnahme der §§ 5 bis 8 durch die GdF zum 31.12.2011 verhandelten diese und Fraport über einen neuen Tarifvertrag. Ein vereinbartes Schlichtungsverfahren endete mit einer Empfehlung des Schlichters. Diese enthielt entsprechend den Schlichtungsverhandlungen auch Ergänzungen zu dem noch ungekündigten Teil des Tarifvertrags. Am 15.02.2012 kündigte die GdF gegenüber Fraport an, ihre Mitglieder zu einem befristeten Streik mit dem Ziel der Durchsetzung der Schlichterempfehlung aufzurufen. Der am 16.02.2012 begonnene Streik endete aufgrund einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung am 29.02.2012. Mit ihrer Klage hat Fraport von der GdF den Ersatz ihr aufgrund des Streiks entstandener Schäden verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Einwand rechtfertigen Alternativverhaltens verfängt nicht

Die hiergegen von Fraport eingelegte Revision hatte vor dem Ersten Senat des BAG Erfolg. Der von der GdF getragene, als einheitliche und unteilbare Handlung zu beurteilende Streik war danach rechtswidrig. Er habe der Durchsetzung der Schlichterempfehlung und damit auch der Modifizierung ungekündigter Bestimmungen des Tarifvertrags gedient. Hinsichtlich dieser Regelungen habe nach wie vor die tarifvertraglich vereinbarte erweiterte Friedenspflicht gegolten. Diese habe es der GdF verwehrt, Änderungen mit Mitteln des Arbeitskampfes durchzusetzen. Ihr Einwand, sie hätte denselben Streik auch ohne die der Friedenspflicht unterliegenden Forderungen geführt (sogenanntes rechtmäßiges Alternativverhalten), sei unbeachtlich. Es hätte sich wegen eines anderen Kampfziels nicht um diesen, sondern um einen anderen Streik gehandelt, betont das BAG.

GdF haftet aus Delikt und wegen Vertragsverletzung

Weil die GdF schuldhaft gehandelt habe, sei sie Fraport gegenüber aus Delikt und wegen Vertragsverletzung zum Ersatz streikbedingter Schäden verpflichtet. Zu deren Feststellung hat das BAG die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Fraport verlangt wegen Einnahmeverlusten durch Hunderte ausgefallene Flüge Schadenersatz von rund 5,2 Millionen Euro von der Lotsengewerkschaft.

Kein Schadenersatz für Fluggesellschaften

In der vom BAG verhandelten und entschiedenen Sache ging es auch um die Revisionen zweier Fluggesellschaften. Diese hatten von der GdF den Ersatz ihnen durch den Streik entstandener Schäden verlangt. Ihre gegen die klageabweisenden Entscheidungen gerichteten Revisionen hatten keinen Erfolg. Als Drittbetroffene hätten sie keinen Schadenersatzanspruch (NJW 2016, 666 und NZA 2016, 179), so das BAG.


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