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"Uferkrawatte" am Bodensee

"Uferkrawatte" am Bodensee gehört dem Land Baden-Württemberg

Der unter anderem für das Wasserrecht zuständige III. Zivilsenat hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zurückgewiesen, das die Eigentumsverhältnisse am Ufer des Bodensees zum Gegenstand hat.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Eigentümer eines im württembergischen Landesteil belegenen Grundstücks, das an den Bodensee grenzt. Das Land Baden-Württemberg ist (öffentlich-rechtlicher) Eigentümer des Bettes des Bodensees. Der Kläger verlangt gegenüber dem Land die Feststellung, dass sich sein Grundstück über eine bestehende Abmarkung hinaus auf einen weiteren 118 m² großen Teil des Ufers bis zur Linie des Mittelwasserstandes des Bodensees erstreckt. Dies hat folgenden historischen Hintergrund:

Unter Geltung des Art. 7 Abs. 3 des Württembergischen Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 wurde die Grenze zwischen dem Bett des Gewässers und den Ufern der öffentlichen Gewässer (die Uferlinie) durch denjenigen Wasserstand bestimmt, welcher der regelmäßig wiederkehrenden Anschwellung des Gewässers entsprach, d.h. der Linie des mittleren Hochwasserstands.

Am 1. März 1960 trat das Baden-Württembergische Wassergesetz (bwWG) in Kraft, das das Württembergische Wassergesetz ersetzte. Gemäß § 7 Abs. 1 bwWG wird die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergrundstücken (Uferlinie) seitdem durch die Linie des Mittelwasserstands definiert. Der Mittelwasserstand bestimmt sich nach dem arithmetischen Mittel der Wasserstände der letzten 20 Jahre. Sie liegt damit unterhalb der zuvor maßgeblichen Uferlinie.

Der Kläger hat geltend gemacht, ihm sei aufgrund der gesetzlichen seewärtigen Verschiebung der Uferlinie weiteres Eigentum von Gesetzes wegen zugewachsen.

Prozessgeschichte:

Die auf Feststellung seines Eigentums an der entsprechenden Fläche, der sogenannten Uferkrawatte, gerichtete Klage ist vor dem Landgericht Ravensburg ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung auf ein bereits 1970 ergangenes Urteil seines 1. Zivilsenats verwiesen. Nach dieser Entscheidung wuchsen die durch die Verschiebung der Uferlinie aus dem öffentlichen Eigentum des Landes ausgeschiedenen Flächen nicht dem Eigentum an den Anliegergrundstücken zu. Vielmehr seien diese herrenlos geworden. Das Oberlandesgericht hat in der nunmehr angefochtenen Entscheidung weiter ausgeführt, gemäß dem 1996 in Kraft getretenen § 123a bwWG sei an der "Uferkrawatte" inzwischen Eigentum des Landes begründet worden.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der III. Zivilsenat hat die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht nicht. Die Rechtsfrage, ob die seewärtige Verschiebung der Uferlinie infolge der Neuregelung des § 7 Abs. 1 bwWG zu einem Eigentumszuwachs bei den Anliegergrundstücken führte, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist bereits abschließend durch das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 1970 geklärt worden. Seither ist die Rechtslage auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur nicht mehr bestritten worden. Es bedarf deshalb keiner richtungsweisenden Orientierungshilfe durch ein höchstrichterliches Urteil mehr. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Insbesondere sind die beiden eingehend begründeten und abgewogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahr 1970 und die nunmehr angefochtene nicht willkürlich.

Beschluss vom 5. September 2019 – III ZR 218/18


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