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Sperrzeit

Sperrzeit bei fehlendem Nachweis von Eigenbemühungen?

Tritt eine Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen auch dann ein, wenn sich der Arbeitslose tatsächlich beworben, aber dies entweder überhaupt nicht oder nicht fristgerecht gegenüber der Arbeitsagentur nachgewiesen hat? Hierüber wird der 11. Senat des Bundessozialgerichts in zwei Revisionsverfahren am 4. April 2019 entscheiden (Az. B 11 AL 19/16 R und B 11 AL 5/16 R).

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, dass sich der Arbeitnehmer bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen). Ergänzend hierzu stellt es ein mit einer Sperrzeit von zwei Wochen belegtes versicherungswidriges Verhalten dar, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen).

Im ersten Verfahren (Az. B 11 AL 19/16 R) war für den arbeitslosen Kläger in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt worden, dass er sich fünfmal im Monat um Stellen bewerben müsse. Die Bewerbungsaktivitäten sollten jeweils anhand einer Liste dokumentiert und bis zum Monatsende bei der Arbeitsagentur per Post eingereicht werden. Die Arbeitsagentur sagte in der Vereinbarung Leistungen (Bewerbungscoaching, Bewerbungs- und Fahrtkosten) zu. Nachdem der Kläger keinen Nachweis vorgelegt hatte, hob die Arbeitsagentur die Arbeitslosengeldbewilligung wegen des Eintritts einer Sperrzeit für zwei Wochen auf. Dagegen wehrte sich der Kläger bislang ohne Erfolg.

Im zweiten Verfahren (Az. B 11 AL 5/16 R) waren nach einer mit einer arbeitslosen Klägerin abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung sechs Bewerbungsaktivitäten monatlich im kaufmännischen Bereich zu unternehmen und in einer Auflistung zu dokumentieren. Die Liste sollte immer spätestens bis zum 5. des Folgemonats unaufgefordert eingereicht werden. Auch hier wurde die Arbeitslosengeldbewilligung für zwei Wochen aufgehoben, weil die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt worden waren. Die Vorinstanzen haben der Klägerin mit der Begründung Recht gegeben, die in der Eingliederungsvereinbarung hinsichtlich des Nachweises der Eigenbemühungen geforderten Kriterien seien zu unpräzise gewesen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 144 SGB III Ruhen bei Sperrzeit (alte Fassung)

(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn (…)

3. der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), (…)

§ 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn (…)

3. die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), (…)


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