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Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts

Zeitnahe Dokumentation der Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts zum umsatzsteuerlichen Unternehmen

Steht anhand objektiver Anhaltspunkte, die innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steuerpflichtige einen Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet hat, ist es nicht zusätzlich erforderlich, dass er die erfolgte Zuordnung der Finanzverwaltung innerhalb dieser Frist mitteilt (Anschluss an BFH-Urteile vom 04.05.2022 - XI R 28/21 (XI R 3/19), BFH/NV 2022, 878, und XI R 29/21 (XI R 7/19), BFH/NV 2022, 881).

UStG § 15 Abs. 1, Abs. 1b, § 16 Abs. 2

MwStSystRL Art. 167, Art. 178 Buchst. A, Art. 179 Abs. 1

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27.11.2019 - 3 K 2217/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Quelle:

Bundesfinanzhof | Urteil vom 29.09.2022 | Aktenzeichen:V R 4/20

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz | Urteil vom 27.11.2019 | Aktenzeichen:3 K 2217/18


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