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Erhebung einer Klage per Telefax genügt nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument

Die Erhebung einer Klage per Telefax genügt nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument i.S.d. § 52a FGO. Eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung muss keine Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs beinhalten.

Die Klägerin wandte sich mit ihrer Klage gegen eine Einspruchsentscheidung vom 10.02.2022. In der Rechtsbehelfsbelehrung zur Einspruchsentscheidung hieß es u.a.:

„Die Klage ist [...] schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. [...] Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen zur elektronischen Übermittlung erhalten Sie im Internet unter [...].“

Am 14.03.2022 erhob die Klägerin, vertreten durch eine Rechtsanwaltssozietät, Klage. Die Klageschrift ging per Telefax bei Gericht ein. Daraufhin teilte das Gericht der Klägerin mit, dass die Klageschrift nicht elektronisch eingegangen und daher wegen Verstoßes gegen §§ 52a, 52d FGO nicht zulässig erhoben sei.

Am 29.03.2022 reichte die Klägerin, erneut vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, die Klageschrift vom 14.03.2022 als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eines der Partner der Sozietät als Absender bei Gericht ein. Dazu führte die Klägerin aus, dass die Klage mit der erfolgten Einreichung der Klageschrift mittels beA fristgemäß erhoben worden sei, da die Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung keinen ausreichenden Hinweis auf die elektronische Einreichung enthielte.

Mit Urteil vom 23.11.2022 wies der 7. Senat die Klage ab. Die mit Schriftsatz vom 14.03.2022 per Telefax eingelegte Klage sei nicht wirksam erhoben worden, da es ihr an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehle. Zum einen gelte ein Telefax schon nicht als elektronisches Dokument; zum anderen sei diese Klageschrift weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch über einen sicheren Übermittlungsweg übertragen worden. Die Einreichung der Klageschrift als elektronisches Dokument sei wegen des ab 1.1.2022 in Kraft getretenen § 52d FGO allerdings zwingend, denn ab diesem Datum sei der dort genannte Personenkreis - wie etwa Rechtsanwälte - zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet.

Die zweite Einreichung der Klageschrift am 29.03.2022 sodann als elektronisches Dokument sei außerhalb der regulären Klagefrist erfolgt. Die Klagefrist verlängere sich im Streitfall auch nicht auf ein Jahr wegen einer Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung. Wenn auch nicht zwingend notwendig, seien Angaben über die Form des Rechtsbehelfs jedenfalls ausreichend, wenn der Gesetzeswortlaut über die Form des Rechtsbehelfs wiedergegeben werde. Dies sei in der Rechtsbehelfsbelehrung der Fall gewesen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf | Urteil vom 23.11.2022 | Aktenzeichen: 7 K 504/22 K


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