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Änderung von Rechnungen

Keine Hinzuschätzung wegen abstrakter Möglichkeit zur Löschung bzw. Änderung von Rechnungen

Allein der Umstand, dass die zum Schreiben der Rechnungen eingesetzte Software „Verwaltungsscout-Business Edition - Rechnung und Buchhaltung" der Firma Scoutsystems Software ausweislich der Programmbeschreibung die Rechnungen zwar automatisch fortlaufend nummeriert, jedoch die Löschung bzw. Änderung einzelner Rechnungen ermöglicht, ohne dies zu dokumentieren, rechtfertigt für sich noch keine Hinzuschätzung nach § 162 AO.

Die Grundsätze, die für Kassensysteme entwickelt worden sind, sind insoweit nicht übertragbar.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht | Urteil vom 03.06.2021 | Aktenzeichen: 11 K 87/20


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