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Zahlungen einer ausländischen Stiftung als Kapitalertrag

Das Tatbestandsmerkmal der wirtsch. Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen in § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG ist weit auszulegen. Nicht erforderlich ist, dass der Leistungsempfänger Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen kann.

Zudem sind Ausschüttungen einer Stiftung an einen Destinatär als Kapitalertrag zu berücksichtigen, soweit diese aus den Erträgen der Stiftung erfolgen.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1

Im Streitfall hatte der Kläger als Angehöriger der begünstigten Familie eines Schweizer Familienstiftung auf Basis deren Satzung eine Zuwendung erhalten. Für einen anderen Familienangehörigen war durch den BFH bereits geklärt, dass es sich bei den Zahlungen nicht um eine freigebige Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 ErbStG handele (Urteil vom 7.3.2019, II R 6/16).

Der Beklagte behandelte die Zuwendung sodann als Kapitalertrag gem. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Die hiergegen gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben. Neben dem Vorliegen weiterer Tatbestandsmerkmale sei die Leistung der Stiftung auch „einer Gewinnausschüttung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar“. Das Tatbestandsmerkmal sei weit auszulegen, daher sei es nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen könne.

Da die Frage der Einflussnahme des Destinärs in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt wird, wurde die Revision zugelassen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

 

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren VIII R 25/21

Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2021

EStG § 20 Abs 1 Nr 9

Gehören Zuwendungen von Geld- und Sachleistungen einer ausländischen Familienstiftung zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: FG Hamburg Urteil vom 20.08.2021 (6 K 196/20)

Quelle:

Finanzgericht Hamburg | Urteil vom 20.08.2021 | Aktenzeichen: 6 K 196/20

 


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