Telefonische Beratersuche unter:

0800 909 809 8

Näheres siehe Datenschutzerklärung

Schenkungsteuer bei der Errichtung einer Familienstiftung

Zu den Berechtigten gehören alle Personen, die Vorteile aus der Familienstiftung erlangen können.

Zu den "entferntest Berechtigten" gemäß §15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG gehören alle Personen, die nach der Satzung - auch nur theoretisch - in Zukunft aus der Generationenfolge Vorteile aus der Familienstiftung erlangen können. Diese müssen weder bereits geboren sein noch einen klagbaren Anspruch haben (Bestätigung der RFH-Rechtsprechung).

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren II R 25/21

Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2021

ErbStG § 7 Abs 1 Nr 8 ; ErbStG § 15 Abs 2 S 1 ; ErbStG § 16 Abs 1 Nr 2 ; ErbStG § 16 Abs 1 Nr 4

Familienstiftung - Freibetrag und Steuerklasse des entferntest Berechtigten:

Ist für die Bestimmung des Freibetrags und der Steuerklasse bei Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung auch eine im Stiftungsgeschäft als Begünstigte erfasste, aber noch nicht lebende Enkelgeneration zu berücksichtigen?

Wer ist entferntest Berechtigter i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 24.06.2021 (3 K 5/21)

Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht Art des Dokuments: Urteil Datum: 19.07.2021 Aktenzeichen: 3 K 5/21


AdvoGarant Artikelsuche

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.