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Abgrenzung Lieferung und sonstige Leistung bei der Abgabe von Speisen

Die Möglichkeit, Speisen in z.B. einem Food-Court eines Einkaufszentrums verzehren zu können, begründet keine "Lieferung" dieser.

Die Nutzung eines Food-Courts in einem Einkaufszentrum kann beim Verzehr von Speisen als überwiegendes Dienstleistungselement zum Vorliegen einer sonstigen Leistung führen, wenn die Einräumung dieser Nutzungsmöglichkeit aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dem Speisenanbieter zuzurechnen ist.

Für die Annahme einer sonstigen Leistung genügt dabei die Ausgabe von Speisen auf einem Tablett, wenn es typischerweise dazu dient, es dem Kunden zu ermöglichen, die von ihm erworbenen Speisen zu einem Verzehrort in der Nähe (hier dem Food-Court) zu bringen und diese dort an einem Tisch mit Sitzmöglichkeit zu verzehren.

UStG § 3 Abs. 1 und 9

MwStSystRL Art. 14 und Art. 24

MwStVO Art. 6

Quelle:

Bundesfinanzhof | Urteil vom 26.08.2021 | Aktenzeichen: V R 42/20

Vorinstanz:

FG Düsseldorf | Urteil vom 04.09.2019 Aktenzeichen: 5 K 404/14 U


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