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Wiedereinsetzung bei Erkrankung

Keine Wiedereinsetzung bei krankheitsbedingter Überlastung ohne Bemühen um einen Vertreter

Eine Erkrankung ist nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie plötzlich aufgetreten ist, mit ihr nicht gerechnet werden musste und sie so schwerwiegend war, dass weder die Wahrung der laufenden Fristen noch die Bestellung eines Dritten, der sich um die Fristwahrung kümmern konnte, möglich war.

Ein berufsmäßiger Prozessbevollmächtigter, der infolge der Nachwirkungen einer schweren Erkrankung nur eingeschränkt arbeitsfähig und daher nicht in der Lage ist, sämtliche kurzfristig anfallenden fristgebundenen Angelegenheiten gleichzeitig zu erledigen, muss sich auch außerhalb seiner Kanzlei um einen Vertreter bemühen, der die fristgebundenen Angelegenheiten übernehmen kann.

Außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, wenn er zwar einzelne Schriftsätze eingereicht hat, diese das Verfahren aber nicht wesentlich gefördert haben und er auch keinen Antrag gestellt hat.

FGO § 56 Abs. 1, § 116 Abs. 3 Satz 4, § 139 Abs. 4

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.10.2020 - 15 K 909/19 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Quelle:

Bundesfinanzhof | Beschluss vom 21.07.2021 | Aktenzeichen: X B 126/20

Vorinstanz:

FG Köln | Urteil vom 22.10.2020 | Aktenzeichen: 15 K 909/19


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