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Kapitalertragsteuer bei Zwischenschaltung einer GbR

Entlastung von Kapitalertragsteuer trotz Zwischenschaltung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Eine unmittelbare Beteiligung i.S. des § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG liegt auch dann vor, wenn diese Beteiligung unter Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten GbR gehalten wird. Maßgebend ist die steuerrechtliche Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO.

Normen:

EStG § 43b, § 50d Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 1 Nr. 1

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2

KStG § 8b Abs. 4

MTR 2011 Art. 3 Abs. 1, Art. 5

DBA-Niederlande 1959 Art. 13

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.09.2017 - 2 K 2933/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Quelle:

Bundesfinanzhof | Beschluss vom 18.05.2021 | Aktenzeichen: I R 77/17

Vorinstanz:

FG Köln | Urteil vom 13.09.2017 | Aktenzeichen: 2 K 2933/15


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