Telefonische Beratersuche unter:

0800 909 809 8

Näheres siehe Datenschutzerklärung

Absage der Teilnahme bei einer Betriebsveranstaltung

Absagen von Kollegen gehen bei Betriebsveranstaltungen zulasten der feiernden Arbeitnehmer

Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können.

Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, § 8 Abs. 2

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.06.2018 - 3 K 870/17 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Quelle:

Bundesfinanzhof | Urteil vom 29.04.2021 | Aktenzeichen: VI R 31/18

Vorinstanz:

FG Köln | Urteil vom 29.04.2021 | Aktenzeichen: 3 K 870/17


AdvoGarant Artikelsuche

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.