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Privatnutzung eines Dienstwagens

Berücksichtigung von zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers für einen ihm auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen

Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen.

Dies gilt auch bei zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz (entgegen R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 LStR und BMFSchreiben vom 04.04.2018 - IV C 5-S 2334/18/10001, BStBl I 2018, 592).

EStG § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 11, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 40a Abs. 2, § 40a Abs. 5 i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 AO § 42

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.04.2018 - 9 K 210/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Quelle:

Bundesfinanzhof | Beschluss vom 16.12.2020 | Aktenzeichen: VI R 19/18

Vorinstanz:

FG Niedersachsen | Urteil vom 16.04.2018 | Aktenzeichen: 9 K 210/17


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