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Umsätze einer in einem Einkaufszentrum mit gemeinschaftlichen Verzehrvorrichtungen befindlichen Fast-Food-Filiale unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz

Die Umsätze einer in einem Einkaufszentrum mit gemeinschaftlichen Verzehrvorrichtungen befindlichen Fast-Food-Filiale unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz.

Das Gericht hatte zu entscheiden, ob der Verkauf von Fast-Food-Produkten als ermäßigt besteuerte Lieferung oder dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung einzuordnen ist.

Die Klägerin unterhält eine Kette von Fast-Food-Restaurants. Sie eröffnete in einem Einkaufszentrum eine neue Filiale. Dort verkaufte sie vorgefertigte Speisen in Einwegverpackungen. Die Abgabe an die Kunden erfolgte an einer Verkaufstheke. Ein eigener Sitz- und Verzehrbereich war nicht vorhanden.

Die Filiale befand sich in einem Bereich des Einkaufszentrums, in dessen Mitte ein Sitz- und Verzehrbereich vorhanden war, der von den Mietern und den Kunden des Zentrums gemeinsam genutzt werden durfte. Rund um diesen Sitz- und Verzehrbereich befanden sich insgesamt 15 Gastronomiebetriebe, u.a. die Filiale der Klägerin. Die Kosten für diesen Gemeinschaftsbereich wurden von den Mietern des Zentrums getragen.

Das beklagte Finanzamt ordnete die Verkäufe der Klägerin als dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen ein. Die Klägerin habe ihren Kunden durch die Zurverfügungstellung von Sitzgelegenheiten in dem Gemeinschaftsbereich einen Verzehr der Speisen an Ort und Stelle ermöglicht.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Einordnung ihrer Leistungen als Lieferung und damit die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes. Sie machte geltend, dass sie die Speisen zum Mitnehmen verkauft habe. Die im Einkaufszentrum bereitgestellten Tische könnten von allen Kunden des Einkaufszentrums genutzt werden, unabhängig davon, ob sie im Zentrum erworbene Speisen zu sich nehmen.

Das Finanzgericht bestätigte die vom Finanzamt vorgenommene Einordnung als sonstige Leistung und wies die Klage ab. Die Richter begründeten dies damit, dass die Klägerin eine Gesamtleistung erbracht habe, bei der der Dienstleistungsanteil überwiege. Sie habe das Recht gehabt, ihren Kunden den Speisenbereich des Einkaufszentrums zur Verfügung zu stellen. Dabei sei es unbeachtlich, dass nicht nur ihre Kunden dieses gastronomische Zentrum des Einkaufszentrums nutzen konnten.

UStG § 12 Abs 2 Nr 1, UStG § 12 Abs 1, UStG § 3 Abs 1, UStG § 3 Abs 9

Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf | Urteil vom 04.09.2019 | Aktenzeichen: 5 K 404/14 U


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