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Abzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen

Bei Tod des Steuerpflichtigen, der größere Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre verteilt hat, ist der noch nicht berücksichtigte Teil abzusetzen.

Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen (entgegen R 21.1 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStR 2012).

Normen:

EStG: § 21 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. R Doppelbuchst. Aa; EStDV: § 11d, § 82b

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.10.2019 - 10 K 3350/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Quelle:

Bundesfinanzhof | Urteil vom 10.11.2020 | Aktenzeichen: IX R 31/19

Vorinstanz:

FG Münster | Urteil vom 11.10.2019 | Aktenzeichen: 10 K 3350/18 E


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