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Anwendungsvoraussetzungen der 1 %-Regelung beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer

Die belastbare Behauptung des Steuerpflichtigen, das ihm überlassene betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt zu haben, genügt nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen.

1. Die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Die belastbare Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen.

2. Dies gilt auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die für ihre GmbH ertragsteuerlich als Arbeitnehmer tätig werden und denen die GmbH einen betrieblichen PKW aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung auch zur Privatnutzung überlassen hat.

EStG § 19 , FGO § 51 Abs 1 S 1 , FGO § 76 Abs 1 , FGO § 91 Abs 2 , FGO § 96 Abs 2 , FGO § 115 Abs 2 Nr 1 , FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 , FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 , FGO § 115 Abs 2 Nr 3 , FGO § 116 Abs 5 S 1 , FGO § 116 Abs 5 S 2 , FGO § 155 , ZPO § 42 Abs 2 , ZPO § 44 Abs 3 , ZPO § 45 Abs 1 , ZPO § 227 Abs 1 , ZPO § 227 Abs 2 , FGO § 81 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG § 8 Abs 2 S 2 , GG Art 103 Abs 1 , GG Art 101 Abs 1 S 2

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 16.12.2019 - 13 K 2755/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Quelle:

Bundesfinanzhof | Beschluss vom 16.10.2020 | Aktenzeichen: VI B 13/20

Vorinstanz:

FG München | Urteil vom 16.12.2019 | Aktenzeichen: 13 K 2755/18


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