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Keine erzieherische Tätigkeit im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe

Keine erzieherische Tätigkeit liegt vor, wenn eine im Rahmen ambulanter Eingliederungshilfe gewährte Unterstützung für behinderte oder erkrankte Menschen darauf zielt, Defizite einer Person auszugleichen.

1. Eine erzieherische Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist - über die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten hinaus - auf die umfassende Schulung des menschlichen Charakters und die Bildung der Persönlichkeit im Ganzen gerichtet. Keine erzieherische Tätigkeit liegt demgegenüber vor, wenn eine im Rahmen ambulanter Eingliederungshilfe gewährte Unterstützung für behinderte oder erkrankte Menschen darauf zielt, gemeinsam erkannte, individuelle Defizite einer Person auszugleichen.

2. Eine Diplomsozialarbeiterin, die im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe behinderte und kranke Menschen bei einer selbstbestimmten Lebensführung unterstützt, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer ambulanten Pflegeeinrichtung gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

GewStG § 2 Abs. 1, § 3 Nr. 20 Buchst. d

SGB XI § 71

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 01.06.2017 15 K 243/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Quelle:

Bundesfinanzhof | Urteil vom 29.09.2020 | Aktenzeichen: VIII R 10/17

Vorinstanz:

FG Köln | Urteil vom 01.06.2017 | Aktenzeichen: 15 K 243/14


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