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Ist eine Internet-Domain pfändbar?

Eine Internet-Domain kann ein "anderes Vermögensrecht" darstellen und damit Gegenstand einer Pfändung sein

1. Die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber einer Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenansprüche kann als ein anderes Vermögensrecht nach § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein (Bestätigung des Senatsurteils vom 20.06.2017 - VII R 27/15).

2. Die Vergabestelle als Vertragspartner des mit dem Domaininhaber geschlossenen Domainvertrags ist Drittschuldner i.S. des § 309 Abs. 1 AO und damit nach § 316 AO erklärungspflichtig (Bestätigung des Senatsurteils vom 20.06.2017 - VII R 27/15).

3. Der Umfang des Arrestatoriums muss nicht nur für die unmittelbar Beteiligten (Vollstreckungsbehörde, Vollstreckungsschuldner, Drittschuldner), sondern mit Rücksicht auf die allgemeine Rechts- und Verkehrssicherheit auch für andere Personen, insbesondere für andere Gläubiger, eindeutig und mit Sicherheit zu erkennen sein.

AO § 119 Abs 1 , AO § 309 Abs 1 , AO § 316 , AO § 321 Abs 1 , ZPO § 857 , BGB § 133 , BGB § 157

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 30.08.2018 - 2 K 1282/15 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen wurde.

Die Pfändungsverfügung vom 30.04.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.06.2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Quelle:

Bundesfinanzhof | Urteil vom 15.09.2020 | Aktenzeichen: VII R 42/18

Vorinstanz:

FG Saarland | Urteil vom 30.08.2018 | Aktenzeichen: 2 K 1282/15


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