Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids
Die Bindungswirkung einer ablehnenden Entscheidung bleibt auch für die Monate bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung über den Änderungsantrag bestehen.
Wird vor Ablauf der Klagefrist ein Änderungsantrag gemäß § 172 Abs. 1 Satz 3 AO gestellt, der eine den Anspruch auf Kindergeld ablehnende Einspruchsentscheidung betrifft, und wird die Angelegenheit nach der Ablehnung dieses Antrags im darauf folgenden Einspruchsverfahren erneut sachlich geprüft, umfasst die Bindungswirkung der ablehnenden Entscheidung auch die Monate bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung über den Änderungsantrag.
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Sätze 2 und 3,§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a, Sätze 2 und 3
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanz¬gerichts vom 13.12.2018 11 K 155/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Quelle:
Bundesfinanzhof | Urteil vom 09.09.2020 | Aktenzeichen: III R 2/19
Vorinstanz:
FG Niedersachsen | Urteil vom 13.12.2018 | Aktenzeichen: 11 K 155/18
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