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Übernahmegewinn bei der rückwirkenden Verschmelzung auf den Alleingesellschafter

Keine Auswirkungen auf das Einkommen des nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag verstorbenen Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft durch deren rückwirkende Verschmelzung auf den Alleingesellschafter

1. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 angeordnete Rückwirkung betrifft nur die Ermittlung des Einkommens der übertragenden Körperschaft und der Übernehmerin. Diese Norm führt daher nicht zum Entstehen eines Übernahmegewinns bei einem bereits verstorbenen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, wenn diese Gesellschaft nach dem Todestag rückwirkend auf ihren neuen Alleingesellschafter verschmolzen wird.

2. Die Einlagefiktion des § 5 Abs. 2 UmwStG 2002 ist auch dann anzuwenden, wenn Anteile an der übertragenden Körperschaft, die unter § 17 EStG fallen, zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und dem zivilrechtlichen Wirksamwerden der Verschmelzung unentgeltlich übertragen werden.

UmwStG 2002 § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 13.11.2018 - 5 K 236/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Quelle:

Bundesfinanzhof | Urteil vom 08.09.2020 | Aktenzeichen: X R 36/18

Vorinstanz:

FG München | Urteil vom 13.11.2018 | Aktenzeichen: 5 K 236/15


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