Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung bei der Grunderwerbsteuer
Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum ist der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.
Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum ist der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
WEG § 1 Abs. 3, § 10 Abs. 7 Satz 1, 2, § 12 Abs. 5 Nr. 4
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17.10.2017 - 5 K 2297/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Quelle:
Bundesfinanzhof | Urteil vom 16.09.2020 | Aktenzeichen: II R 49/17
Vorinstanz:
FG Köln | Urteil vom 17.10.2017 | Aktenzeichen: 5 K 2297/16
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