Nachträgliche Herstellungs- oder Anschaffungskosten für denkmalgeschützte Gebäude
Nachträgliche Herstellungs- oder Anschaffungskosten, die nach Ende des Begünstigungszeitraums des § 7i EStG für denkmalgeschützte Gebäude entstehen, sind der Abschreibungs-Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 4 und Abs. 5 EStG hinzuzurechnen.
Nachträgliche Herstellungs- oder Anschaffungskosten, die nach Ende des Begünstigungszeitraums des § 7i EStG für denkmalgeschützte Gebäude entstehen, sind der Abschreibungs-Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 4 und Abs. 5 EStG hinzuzurechnen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen der Revision beim Bundesfinanzhof lautet IX R 14/20.
Der BFH muss über die folgenden Rechtsfragen befinden:
Zur Frage der AfA für den nachträglichen Erwerb eines Tiefgaragenstellplatzes (2015), der in einem einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhang zur 1999 erworbenen, denkmalgeschützten Mietwohnung steht.
Kann dieser Vorgang - ohne Berücksichtigung des tatsächlich vorhandenen AfA-Volumen der Wohnung (§ 7 Abs. 5 EStG- AfA-Volumen vorhanden / § 7i EStG-AfA-Volumen schon verbraucht) - dazu führen, dass sich als neue AfA-BMG für die Wohnung inkl. Tiefgaragenstellplatz eine Bezugsgröße aus den ursprünglichen Anschaffungskosten der Wohnung und den nachträglichen Anschaffungskosten für den Erwerb der Tiefgarage bildet, auf die sodann der bisherige AfA-Satz nach § 7 Abs. 5 EStG angewendet wird?
Quelle:
Niedersächsisches Finanzgericht | Urteil vom 29.10.2019 | Aktenzeichen: 13 K 201/17
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