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Realsplitting bei unentgeltlicher Wohnungsgestellung als Unterhaltsleistung

Eine Wohnungsgestellung kann eine Anrechnung auf den Barunterhalt begründen.

Haben dauernd getrennt lebende Ehegatten einen Barunterhalt vereinbart, auf den eine unentgeltliche Wohnungsgestellung Anrechnung findet, so kommt ein Sonderausgabenabzug im Wege des Realsplitting nur in Höhe dieser Anrechnung nicht aber in Höhe des Mietwerts der Wohnung in Betracht.

§ 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO 1977, § 15 Abs 2 BewG, § 1585 Abs 2 BGB, § 1612 BGB, § 1585 Abs 1 BGB, § 10 Abs 1a EStG, § 21 Abs 2 EStG, § 135 Abs 1 FGO, § 139 Abs 4 FGO

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen der Revision beim Bundesfinanzhof lautet X R 33/20.

Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht | Urteil vom 11.06.2020 | Aktenzeichen: 1 K 99/19


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