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Entgeltlicher Leistungsaustausch bei Ankauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch eine Genossenschaft und Weiterverkauf bei Abrechnung gegenüber den Erzeugern durch Gutschrift

Erbringt eine Genossenschaft Vermarktungsleistungen für ihre Mitglieder, so liegt keine Entgeltlichkeit vor, wenn sie die Erzeugnisse ankauft und mit einem gegenüber den Mitgliedern in der Abrechnung offen gelegten Aufschlag weiter verkauft.

Der Aufschlag ist nach Meinung des FG Rheinland-Pfalz die Marge der Genossenschaft bei der Weiterlieferung der von den Mitgliedern angebauten Erzeugnisse.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen des Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof (BFH) lautet XI R 8/20.

In der Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren XI R 8/20

Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2020

UStG § 1 Abs 1 Nr 1

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Marktgebühren

Liegen entgeltliche Leistungen vor, wenn eine Genossenschaft Vermarktungsleistungen für ihre Mitglieder (Gemüse erzeugende Landwirte) erbringt, indem sie die Erzeugnisse ankauft und mit einem gegenüber den Mitgliedern in der Abrechnung offen gelegten Aufschlag weiter verkauft, oder handelt es sich lediglich um die Marge der Genossenschaft im Zusammenhang mit der Weiterlieferung der von den Mitgliedern angebauten Erzeugnisse?

-- Zulassung durch FG --

Rechtsmittelführer: Verwaltung

Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 12.12.2019 (6 K 1056/16)

Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz | Urteil vom 12.12.2019 | Aktenzeichen: 6 K 1056/16


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