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Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung mit teilentgeltlich überlassenem Dienstwagen

Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung.

1. Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt (im Streitfall: pauschaler monatlicher Zuzahlungsbetrag zzgl. einer monatlichen, kilometerabhängigen Tankkostenzuzahlung), mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (BFH-Urteil vom 30. November 2016 VI R 49/14). Monatliche Zuzahlungsüberhänge, die der Arbeitgeber aus technischen Gründen bei der monatlichen Lohnabrechnung steuerlich nicht berücksichtigt, sind bei der Einkommensteuerveranlagung mindernd zu berücksichtigen.

2. Ein sich auch nach der "Jahresbetrachtung" ergebender Zuzahlungsüberhang kann weder als negative Einnahmen noch als Werbungkosten berücksichtigt werden (Anschluss an BFH, Beschlüsse vom 15. Januar 2018 VI B 77/17; vom 18. Februar 2020 VI B 20/19). Der Senat konnte in diesem Zusammenhang dahinstehen lassen, ob es steuersystematisch zulässig ist, Zuzahlungsüberhänge in folgende Kalenderjahre zu übertragen (so aber die Finanzverwaltung in R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR).

3. Führt der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber auch für Privatfahrten überlassenen Kfz wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung durch, verbleibt es auch dann bei dem „Werbungskostenabzugsverbot“ gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG), wenn die Überlassung teilentgeltlich erfolgt und dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen für die Durchführung der Fahrten entstehen (Fortentwicklung der BFH-Rechtsprechung zur Durchführung von Familienheimfahrten bei unentgeltlicher Überlassung: BFH, Urteil vom 28. Februar 2013 VI R 33/11).

4. Der Gesetzgeber unterscheidet in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG nicht zwischen unentgeltlicher und teilentgeltlicher Überlassung, sodass unter die Vorschrift danach alle Arten der Überlassung fallen (so auch die Finanzverwaltung in R 9.10 Abs. 2 LStR).

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen des Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof (BFH) lautet VI R 35/20.

In der Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren VI R 35/20

Aufnahme in die Datenbank am 20.08.2020

EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 6 ; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 8

Sind tatsächliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, die durch die Nutzung der Tankkarte des Arbeitgebers für private Zwecke unter Zahlung einer kilometerabhängigen Pauschale pro gefahrenen Kilometer angefallen sind, bei der (teilweise) entgeltlichen Gestellung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber im Rahmen eines sog. Kilometerleasingmodells als Werbungskosten berücksichtigungsfähig bzw. kann in dieser Fallkonstellation die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer angesetzt werden?

-- Zulassung durch FG --

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 08.07.2020 (9 K 78/19)

Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht | Urteil vom 08.07.2020 | Aktenzeichen: 9 K 78/19


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