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Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs im Falle eines Erbbaurechts

Die Steuerbefreiung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG gilt nur im Falle eines unmittelbaren Rückerwerbs.

1. Es ist geklärt, dass die Steuerbefreiung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG nur im Falle eines unmittelbaren Rückerwerbs gilt. Danach müssen an der Rückübertragung dieselben Personen beteiligt sein, zwischen denen auch der ursprüngliche Erwerbsvorgang stattgefunden hat.

2. Die Steuerbefreiung für den Rückerwerb nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG ist im Falle der Rückübertragung eines Erbbaurechts nur dann anzuwenden, wenn eine unmittelbare Vertragsverletzung zwischen dem Besteller des Erbbaurechts und dem Erbbauberechtigten vorliegt.

GrEStG § 16 Abs 2 Nr 3

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 13.03.2019 - 4 K 1001/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Quelle:

Bundesfinanzhof | Beschluss vom 20.04.2020 | Aktenzeichen: II B 41/19

Vorinstanz:

FG München | Urteil vom 13.03.2019 | Aktenzeichen: 4 K 1001/17


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