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Behandlungsraum im privaten Wohnhaus

Keine Abzugsbeschränkungen für Behandlungsraum im privaten Wohnhaus von Ärzten (sog. Notfallpraxen)

Zum Eingreifen der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bei sog. Notfallpraxen

Ist bei einem in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der als Behandlungsraum eingerichtet ist und der nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt wird, aufgrund seiner Einrichtung und tatsächlichen Nutzung eine private (Mit )Nutzung prak-tisch auszuschließen, begründet allein der Umstand, dass die Patienten den Behandlungsraum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreichen können, keine Abzugsbeschränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG für die hierfür geltend gemachten Betriebsausgaben.

Norm: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.07.2017 - 6 K 2606/15 F aufgehoben.

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 19.01.2012 (2010), vom 24.06.2013 (2011) und vom 14.07.2015 (2012), jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.07.2015, werden dahingehend geändert, dass bei der Klägerin zusätzliche Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 3.015,34 € (2010), 1.704,77 € (2011) und 3.562,88 € (2012) festgestellt werden.

Die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Beklagte zu tragen.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.01.2020, Aktenzeichen: VIII R 11/17


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