Telefonische Beratersuche unter:

0800 909 809 8

Näheres siehe Datenschutzerklärung

Tarifermäßigung für betriebliche Altersversorgung

Tarifermäßigung bei Auszahlung eines Versorgungsguthabens für betriebliche Altersversorgung

Die teilweise Umwandlung eines Entschädigungsanspruchs wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes zugunsten der betrieblichen Altersversorgung stellt keine schädliche Teilauszahlung einer einheitlichen Entschädigung dar, mit der Folge, dass die Anwendung der Fünftelregelung nicht ausgeschlossen ist.

Hinweis: Das FG München hat die teilweise Umwandlung als unschädlich angesehen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, IX R 3/20 (Aufnahme in die Datenbank am 20.2.2020)

1. Kann die teilweise Umwidmung einer Abfindung hin zur Zuführung in die betriebliche Altersversorgung mit einer daraus erfolgten Auszahlung in einem späteren Veranlagungsjahr für sich eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG beanspruchen?

2. Welche Bedeutung erlangt in diesem Zusammenhang die Auszahlung nur eines Versorgungsguthabens bei einer aus zwei Versorgungskonten bestehenden betrieblichen Altersversorgung?

-- Zulassung durch FG --

Rechtsmittelführer: Verwaltung

EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 2; EStG § 34 Abs 2 Nr 4

Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 5.12.2019 (10 K 2705/18)

Quelle: Finanzgericht München, Urteil vom 05.12.2019, Aktenzeichen: 10 K 2705/18


AdvoGarant Artikelsuche

Sofort-Beratersuche


Diese Funktion nutzt Google Dienste, um Entfernungen zu berechnen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.