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Werbungskostenabzug bei Eigenleistungen

Kein Werbungskostenabzug bei Eigenleistungen des Arbeitnehmers für die private Dienstwagennutzung

1. Eigenleistungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines ihm überlassenen betrieblichen Kfz des Arbeitgebers führen nicht zu Werbungskosten (Bestätigung des BFH-Urteils vom 30.11.2016 - VI R 2/15).

2. Dies gilt mangels tatsächlicher Aufwendungen auch, wenn der Arbeitnehmer wegen eines sog. Mitarbeiteranteils an den vom Arbeitgeber gezahlten Kfz-Kosten unter Änderung des Anstellungsvertrags auf einen Teil seines Bruttolohns verzichtet.

EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 , EStG § 8 Abs 2 S 2 , EStG VZ 2013

Hintergrund: Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (seit 2014 erste Tätigkeitsstätte), eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen PKW trägt.

Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Dies gilt sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode als auch bei der 1 %-Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.

Dies gilt auch, wenn der Bruttolohn wegen eines sog. "Mitarbeiteranteils" an den vom Arbeitgeber gezahlten Dienstwagenkosten um bestimmte Beträge herabgesetzt wird. Auch in einem solchen Fall kommt kein Werbungskostenabzug in Höhe des Barlohnverzichts in Betracht.

Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.02.2020, Aktenzeichen: VI B 20/19


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