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Vorsteuerabzug bei sog. Ist-Versteuerer

Die EuGH-Vorlage zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Leistungen durch einen sog. Ist-Versteuerer liegt vor.

Ist die deutsche Regelung mit EU-Recht vereinbar, wonach das Recht zum Vorsteuerabzug auch dann bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn der Steueranspruch bei der sog. Ist-Besteuerung gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer erst bei der Vereinnahmung des Entgelts entsteht und das Entgelt noch nicht gezahlt worden ist?

Hinweis: Das FG Hamburg zweifelt daran und hat die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

EuGH Anhängiges Verfahren, C-9/20 (Aufnahme in die Datenbank am 17.1.2020)

Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg vom 10.12.2019, eingereicht am 10.01.2020, zu folgenden Fragen:

1. Steht Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einer nationalen Regelung entgegen, nach der das Recht zum Vorsteuerabzug auch dann bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn der Steueranspruch gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer nach nationalem Recht erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht und das Entgelt noch nicht gezahlt worden ist?

2. Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Steht Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einer nationalen Regelung entgegen, wonach das Recht zum Vorsteuerabzug nicht für den Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden kann, in dem das Entgelt bezahlt worden ist, wenn der Steueranspruch gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht, die Leistung bereits in einem früheren Besteuerungszeitraum erbracht worden ist und eine Geltendmachung des Vorsteueranspruchs für diesen früheren Steuerzeitraum nach nationalem Recht wegen Verjährung nicht mehr möglich ist?

UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst b; UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1; UStG § 20; EGRL 112/2006 Art 167; AEUV Art 267

Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 10.12.2019 (1 K 337/17)

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 10.12.2019, Aktenzeichen: 1 K 337/17


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