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Umsatzsteuerliche Behandlung von Musikern im Ausland

Die Leistungen eines Dirigenten, dem die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie z.B. ein Orchester oder Kammermusikensemble, sind steuerfrei.

1. Die Leistungen eines Dirigenten, dem die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie z.B. ein Orchester oder Kammermusikensemble, sind nach § 4 Nr. 20 Buchst. A Satz 2 UStG steuerfrei (Änderung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 18.02.2010 - V R 28/08).

2. Der Dirigent, dessen Leistungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. A Satz 2 UStG steuerfrei sind, kann die Vorsteuerbeträge auf im Inland erbrachte Vermittlungsleistungen ausländischer Konzertagenturen auch dann nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG abziehen, wenn er sie für Leistungen bezieht, die er im Ausland erbringt und die dort steuerbar und steuerpflichtig sind.

AO § 171 Abs. 10, § 182

UStG 2011 § 3a Abs. 2, § 4 Nr. 20 Buchst. a, § 13b Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

EUGrdRCH Art. 20

EU-Vertrag Art. 4

Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. n, Art. 169 Satz 1 Buchst. A

Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2731/19 eine Verfassungsbeschwerde anhängig.

Das BVerfG muss klären: Verstößt es gegen das Grundgesetz, dass ein Dirigent, dessen künstlerische Leistungen im Inland steuerfrei sind, die Vorsteuer auf im Inland erbrachte Vermittlungen ausländischer Konzertagenturen auch dann nicht abziehen kann, wenn er sie für Leistungen bezieht, die er im Ausland erbringt und die dort steuerbar und steuerpflichtig sind?

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.08.2019, Aktenzeichen: V R 14/17


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