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Bilanzierungswahlrecht bei geringfügigen Beträgen

Für Beträge von geringer Bedeutung (z. B. Versicherungen, Werbung, Kfz-Steuer) besteht hinsichtlich der Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP) ein Bilanzierungswahlrecht.

Für Beträge von geringer Bedeutung (z. B. Versicherungen, Werbung, Kfz-Steuer) besteht hinsichtlich der Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP) ein Bilanzierungswahlrecht.

Hinweis: Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) kann analog angewendet werden. Nach Ansicht des FG Baden-Württemberg muss daher aktuell bis 800 € je Fall kein RAP gebildet werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, X R 34/19 (Aufnahme in die Datenbank am 20.1.2020)

Besteht für Beträge von geringer Bedeutung (z.B. Versicherungen, Werbung, Kfz-Steuer) hinsichtlich der Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens ein Bilanzierungswahlrecht?

Ist hinsichtlich der Frage, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, eine analoge Anwendung der jeweiligen Grenze des § 6 Abs. 2 EStG möglich?

-- Zulassung durch FG --

Rechtsmittelführer: Verwaltung

EStG § 5 Abs 5 S 1 Nr 1; EStG § 6 Abs 2

Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 8.11.2019 (5 K 1626/19)

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2019, Aktenzeichen: 5 K 1626/19


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