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Unterstützungsleistungen einer Schweizer Stiftung

Unterstützungsleistungen einer Schweizer Stiftung unterliegen nicht der Schenkungsteuer

1. Zuwendungen einer ausländischen Stiftung sind nur dann nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar, wenn sie eindeutig gegen den Satzungszweck verstoßen.

2. Zwischenberechtigter i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über Rechte an dem Vermögen und/oder den Erträgen der Vermögensmasse ausländischen Rechts verfügt. Der Zuwendungsempfänger, der keinen Anspruch auf Zuwendungen besitzt, gehört nicht dazu.

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2

Quelle:

Bundesfinanzhof Art des Dokuments: Urteil Datum: 03.07.2019 Aktenzeichen: II R 6/16

Hintergrund: Die satzungskonforme Zuwendung einer ausländischen Stiftung an einen inländischen Empfänger, der keine Rechte an oder Ansprüche auf Vermögen oder Erträge der Stiftung besitzt, unterliegt nicht der Schenkungsteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.07.2019 - II R 6/16 entschieden.

Eine Schweizer Familienstiftung hatte einem in Deutschland ansässigen 29-jährigen Begünstigten (Destinatär) eine Einmalzahlung zugewandt. Die Stiftungssatzung sieht Unterstützungsleistungen zur Anschubfinanzierung an Familienangehörige in jugendlichen Jahren vor. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Die Stiftung wählt die Empfänger nach ihrem Ermessen aus.

Aus Sicht von Finanzamt und Finanzgericht (FG) hatte die Familienstiftung hierfür Schenkungsteuer zu zahlen. Zum einen sei ein 29-jähriger nicht mehr „jugendlich“, die Zuwendung deshalb satzungswidrig und damit eine Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Zum anderen habe es sich um den Erwerb durch einen Zwischenberechtigten während des Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG gehandelt.

Der BFH ist beiden Überlegungen nicht gefolgt und hat den angefochtenen Steuerbescheid sowie das FG-Urteil aufgehoben und damit der Revision der Familienstiftung stattgegeben. Die Stiftung verfüge für die Frage der Satzungskonformität über eine Einschätzungsprärogative, deren Grenzen im Streitfall noch nicht überschritten seien. Ein Erwerb durch Zwischen“berechtigte“ könne nicht vorliegen, wenn der Empfänger in keiner Weise „Berechtigter“ an Vermögen oder Erträgen der Stiftung sei und keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung habe.


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