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Zum häuslichen Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin

Häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin ist nicht anzuerkennen, wenn es für die Tätigkeit nicht erforderlich ist

Auch wenn für die im Zusammenhang mit dem Beruf anfallenden Vor- und Nachbereitungstätigkeiten teilweise kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abgezogen werden, wenn das Vorhalten eines Arbeitszimmer für die Tätigkeit nicht erforderlich ist.

Hinweis: Der für die Vermietungseinkünfte zuständige IX. Senat des BFH (Az: IX R 52/14) hat jüngst entschieden, dass es bei einem häuslichen Arbeitszimmer nicht auf die Notwendigkeit ankommt. Entscheidend sei allein, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig.


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