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Aufwendungen für das Vorhalten einer Wohnung am (künftigen) Beschäftigungsort

Aufwendungen für das Vorhalten einer Wohnung am (künftigen) Beschäftigungsort sind als Werbungskosten abzugsfähig

Die Aufwendungen für die Anmietung einer Wohnung sind als allgemeine Werbungskosten abzugsfähig, wenn zwar die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen, die Wohnung aber aus ausschließlich beruflichen Gründen vorgehalten wird.


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