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Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau

Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau sind immaterielle Wirtschaftsgüter.

1. Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Sie vermitteln dem Erzeuger das Recht, nach Rodung einer zulässig bestockten Rebfläche diese wieder mit Rebstöcken zu bepflanzen, und verkörpern damit letztlich das unionsrechtlich beschränkte Recht, Wein zu erzeugen.

2. Es handelt sich bei diesen Rechten jedenfalls bis zum 30. Juni 2011 nicht um abnutzbare Wirtschaftsgüter. Denn zu diesem Zeitpunkt war ein Ende der Beschränkung des Weinbaus in der EU nicht absehbar.

EStG § 7 Abs. 1 Satz 1

WeinG § 6

Verordnung (EWG) Nr. 1162/76 vom 17. Mai 1976, Verordnung (EWG) Nr. 454/80 vom 18. Februar 1980, Verordnung (EWG) Nr. 822/87 vom 16. März 1987, Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vom 17. Mai 1999, Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vom 22. Oktober 2007 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 vom 25. Mai 2009, Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vom 29. April 2008, Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013


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