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Steuererklärung kann auch beim unzuständigen Finanzamt fristwahrend eingereicht werden.

Der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist ist selbst dann fristwahrend, wenn er beim unzuständigen Finanzamt erfolgt.

Der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist ist selbst dann fristwahrend, wenn er beim unzuständigen Finanzamt erfolgt.

Die Kläger warfen ihre Steuererklärungen 2009 am 31.12.2013 gegen 20.00 Uhr bei einem unzuständigen Finanzamt ein. Das zuständige Finanzamt lehnte eine Veranlagung mit der Begründung ab, dass die Erklärung erst 2014 an es weitergeleitet worden sei. Der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung sei damit erst nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist und damit verspätet gestellt worden.

Dem folgte der 1. Senat nicht und verpflichtete das Finanzamt die Veranlagungen für 2009 durchzuführen. Er vertrat die Auffassung, es sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Veranlagungsantrag beim zuständigen Finanzamt eingehen müsse. Auch könne die Finanzverwaltung einem steuerlich unberatenen Bürger nicht die Unzuständigkeit eines Finanzamts vorhalten, wenn sie selbst nach außen als einheitliche Verwaltung auftrete. Schließlich gehe auch der Einwurf der Erklärungen außerhalb der üblichen Bürozeiten nicht zu Lasten der Kläger. Insoweit habe die Finanzverwaltung einen generellen Empfangs- bzw. Zugangswillen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: VI R 38/17.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen hierzu gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, VI R 38/17 (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2017)

Kann ein Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG auch in dem Fall nur beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt fristwahrend gestellt werden, in dem ein nicht steuerlich beratener Steuerpflichtiger meint, auch ein Einwurf bei einem anderem als dem örtlich zuständigen Finanzamt derselben Stadt wahre die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO? Ist es zur Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist ausreichend, wenn der Veranlagungsantrag am Tag des Fristablaufs bis 24:00 Uhr beim Finanzamt eingeht, oder kann eine wirksame Antragstellung nur zu den behördenüblichen Öffnungszeiten erfolgen (hier: Einwurf am 31. Dezember 2013 gegen 20:00 Uhr)?

-- Zulassung durch FG --

Rechtsmittelführer: Verwaltung

EStG § 46 Abs 2 Nr 8 S 2; AO § 171 Abs 3; BGB § 130

Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 23.5.2017 (1 K 1638/14)

Quelle: Finanzgericht Köln - Urteil 23.05.2017 Aktenzeichen:1 K 1638/14


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