Organisatorische Eingliederung bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft durch einen Beherrschungsvertrag
Beherrschungsvertrag
Unterstellt eine juristische Person gemäß oder entsprechend § 291 AktG die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unter-nehmen, so führen die auf diesem Beherrschungsvertrag beruhen-den umfassenden Weisungsrechte anders als die sich aus der Stellung als Mehrheitsgesellschafter gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG ergebenden Weisungsrechte zur organisatorischen Eingliederung.
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1
MwStSystRL Art. 11
AktG § 76, § 291, § 308
GmbHG § 46 Nr. 6
FGO § 60 Abs. 3, § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
Quelle:
Bundesfinanzhof Urteil Datum: 10.05.2017 Aktenzeichen: V R 7/16
Vorinstanz:
FG Rheinland-Pfalz Urteil Datum: 23.07.2015 Aktenzeichen: 6 K 1352/14
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