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Organisatorische Eingliederung bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft durch einen Beherrschungsvertrag

Beherrschungsvertrag

Unterstellt eine juristische Person gemäß oder entsprechend § 291 AktG die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unter-nehmen, so führen die auf diesem Beherrschungsvertrag beruhen-den umfassenden Weisungsrechte anders als die sich aus der Stellung als Mehrheitsgesellschafter gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG ergebenden Weisungsrechte zur organisatorischen Eingliederung.

Normen:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1

MwStSystRL Art. 11

AktG § 76, § 291, § 308

GmbHG § 46 Nr. 6

FGO § 60 Abs. 3, § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1

GG Art. 103 Abs. 1

Quelle:

Bundesfinanzhof  Urteil Datum: 10.05.2017 Aktenzeichen: V R 7/16

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz  Urteil Datum: 23.07.2015 Aktenzeichen: 6 K 1352/14


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