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Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags bei gleichgestellten Personen

Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG

Bei der Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags nach § 33a Abs. 1 EStG sind keine fiktiven Einkünfte einer nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellten Person anzusetzen.

Normen: 

EStG § 33a Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 3 

SGB II § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c, § 9 Abs. 1 und Abs. 2

Quelle:

Bundesfinanzhof UrteilDatum:09.03.2017Aktenzeichen:VI R 16/16

Vorinstanz:

FG Niedersachsen UrteilDatum:28.04.2016Aktenzeichen:10 K 57/15


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