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Was muss beachtet werden, wenn eigene oder fremde Fotografien oder Videos, z.B. bei Instagram, YouTube oder auf der eigenen Internetseite zu Werbezwecken hochgestellt werden?

Vor der Veröffentlichung von Fotografien, Markenabbildungen, in sozialen Netzwerken sollte der Verwender prüfen, ob er im Besitz von eigenen Rechten oder etwaigen Lizenzen ist. Derjenige, der Rechte Dritter, wie Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte verletzt, wird sich mit Forderungen derjenigen konfrontiert sehen, deren Rechte er verletzt hat. Auch wer selbst von urheberrechtlich geschützten Werk ein Foto oder ein Video macht, muss die (Urheber-) und Verwertungsrechte des Künstlers und Herstellers der Installation beachten.

Soziale Netzwerke, wie Instagram und YouTube, werden – neben der eigenen Internetseite – mittlerweile von Unternehmen jeder Größe vermehrt als Werbeplattformen genutzt. Die Nutzung solcher Netzwerke ist allerdings ohne die Verwendung von Fotografien oder Videos nicht möglich, jedenfalls bezogen auf die Erfüllung des Werbezwecks sinnlos. Der in solchen Netzwerken Werbende nutzt entweder selbst oder durch Dritte hergestellte Fotografien und Videos.

Vor der Veröffentlichung in sozialen Netzwerken sollte der Verwender von selbst oder fremd hergestellten Fotografien und Videos Folgendes beachten.

1. Bei der Verwendung durch Dritte hergestellte Fotografien und Videos

Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist der Schöpfer eines Werkes der Urheber, § 7 UrhG, und genießt – ohne, dass es einer Registrierung bedarf – mit Vollendung der Schöpfung Urheberrechtsschutz, § 11 S. 1 UrhG.

Auch wenn das Foto nicht die sogenannte urheberrechtliche Schöpfungshöhe erreicht (dies kann z.B. beim bloßen „Abfotografieren“ von Gegenständen der Fall sein), stehen dem jeweiligen Fotografen sogenannte Leistungsschutzrechte als Lichtbildner nach § 72 UrhG zu.

Auch der Filmhersteller, also derjenige, der die organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für ein urheberrechtliches Filmwerk getragen hat, stehen nach § 94 Abs. 1 UrhG entsprechende Leistungsschutzrechte zu. Der Fotograf oder der Filmhersteller sind danach jeweils ausschließliche Rechteinhaber ihres hergestellten Fotos, §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 UrhG oder Videos, §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 94, 95 UrhG. Als solche stehen grundsätzlich nur ihnen die Nutzungsrechte an dem hergestellten Werk zu.

Daher muss ein Verwender, der fremde Fotos oder Videos in sozialen Netzwerken veröffentlichen möchte, den jeweiligen Urheber vorab um Erlaubnis bitten. Die durch den Urheber erteilte Erlaubnis bezeichnet man als Lizenz. Da der Urheber in der Regel mit der Erstellung seines Werkes einen hohen Aufwand hatte und die Erstellung von Werken zudem sein tagesausfüllender Beruf sein kann, lässt er sich die eingeräumte Lizenz angemessen vergüten, § 11 S. 2 UrhG.

In einem Lizenzvertrag zwischen Verwender und Urheber werden u.a. der Umfang der Nutzungserlaubnis, die Höhe der Lizenzgebühr sowie die Rechte und Pflichten der Parteien geregelt.

Gerade bei der Frage, welche konkreten Nutzungsrechte übertragen werden sollen, verlangt die sogenannte Zweckübertragungstheorie eine detaillierte Auflistung. Nach der Theorie wird davon ausgegangen, dass der Urheber nur so viele Befugnisse an seinen Rechten einräumen will, wie notwendig sind, um den Lizenzvertrag durchzuführen. Nicht explizit erwähnte Nutzungsrechte sind danach im Zweifel nicht mit übertragen, also eine entsprechende Erlaubnis liegt dann nicht vor. Der Verwender sollte also darauf achten, dass in dem von ihm zu unterzeichnenden Lizenzvertrag die für ihn relevanten Nutzungsrechte ausdrücklich aufgeführt sind.

Der Verwender sollte auch auf eine Regelung bestehen, in der der Urheber verpflichtet wird, dass er keine Rechte Dritter verletzt und den Verwender gegebenenfalls von daraus erwachsenden Ansprüchen Dritter freistellt. Anderenfalls trägt er zusätzlich die im Folgenden aufgezeigten Risiken.

2. Bei der Verwendung selbst hergestellter Fotografien und Videos

Wenn der Verwender eigene Fotografien und Videos herstellt, stehen ihm hiernach grundsätzlich Urheber- bzw. Leistungsschutzrechte zu. Aber auch als solcher kann er Rechte Dritter verletzen. Der Urheber muss also dafür Sorge tragen, dass das, was auf seinen Fotos und Videos abgebildet wird, frei von Rechtsverletzungen ist.

Rechte Dritter können dadurch verletzt werden, dass eingetragene Marken (2.1.), andere Personen (2.2.) oder urheberrechtlich geschützte Werke (2.3.) unberechtigt abgebildet und gezeigt werden.

2.1. Eingetragene Marken

Werden in Videos oder auf Fotografien Marken abgebildet oder Waren gezeigt, an denen eingetragene Marken angebracht sind, dann ist zu prüfen, ob eine Markenverletzung nach dem Markengesetz (MarkenG) gegeben ist. Dies richtet sich in erster Linie danach, ob durch die Abbildung eine markenmäßige Benutzung vorliegt und gegebenenfalls Erschöpfung eingetreten ist.

Eine markenmäßige Benutzung ist gegeben, wenn das Zeichen „als Marke“, d.h. in markenrechtlich relevanter Weise verwendet wird. Es muss sich um eine Benutzung der Marke zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen handeln; die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken sowie die Benutzung zur Unterscheidung anderer Kennzeichnungsobjekte – insbesondere von Unternehmen – werden nicht von § 14 MarkenG erfasst. Es handelt sich auch dann um eine Benutzung zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen, wenn Waren oder Dienstleistungen (grundsätzlich korrekt) als vom Markeninhaber stammend bezeichnet werden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entscheiden, dass allerdings auch eine etwa nur dekorative Nutzung einer bekannten Marke eine rechtsverletzende Markennutzung darstellen kann, wenn die beteiligten Verkehrskreise eine gedankliche Verknüpfung mit der bekannten Marke herstellen. Nicht ausreichend ist aber, wenn das Zeichen ausschließlich als Verzierung aufgefasst wird, da dann keine gedankliche Verknüpfung mit der bekannten Marke hergestellt wird (EuGH C-408/01, GRUR 2004, 58 (60) Rn. 39, 40 – Adidas/Fitnessworld).

Sollte eine markenmäßige Benutzung vorliegen, kann aber bereits Erschöpfung eingetreten und damit eine Markenverletzung ausgeschlossen sein, § 24 Abs. 1 MarkenG.

Das Recht an der Marke ist gemäß § 24 MarkenG erschöpft, wenn der Markeninhaber die mit der Marke gekennzeichnete konkrete Ware in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht hat oder sie mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist. Nur wenn ein berechtigter Grund aus § 24 Abs. 2 MarkenG gegeben ist, kann ausnahmsweise die Erschöpfungswirkung ausbleiben.

Es muss also immer im Einzelfall geprüft und abgewogen werden, ob in Videos oder auf Fotografien abgebildete Marken nach oben genannten Kriterien markenmäßig genutzt werden und, wenn ja, ob vielleicht die Erschöpfungswirkung eintritt.

2.2. Andere Personen

Personen, die auf Fotografien oder Videos identifizierbar abgebildet werden, haben Persönlichkeitsrechte. Sie sind nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) vor der Abbildung um Einwilligung zu fragen, § 22 S. 1 KUG. Es ist ihr Recht am eigenen Bild.

Es gibt aber Ausnahmen. Ohne Einwilligung können Fotografien oder Videos mit abgebildeten Personen gezeigt und verbreitet werden, wenn es sich um ein Bildnis aus der Zeitgeschichte handelt, § 23 Abs. 1 KUG. Darunter können Fotos und Videos von Politikern, Sportlern und anderen Prominenten fallen, wenn diese in einer öffentlichen Situation gezeigt werden.

Wann man welches Foto oder Video von einer öffentlichen Person veröffentlichen und verbreiten darf, ist allerdings nicht ohne tiefergehende Prüfung zu beantworten. Zum einen kommt es darauf an, ob es in redaktionellem oder kommerziellem Zusammenhang, namentlich in der Presse oder als Werbung, veröffentlicht wird. Zum anderen muss man unterscheiden, ob auf dem Foto oder in dem Video die Öffentlichkeits-, die Privat- oder die Intimsphäre betroffen ist. Je mehr das Foto oder Video in werbendem Zusammenhang verwendet wird oder in letztere Sphäre eingreift, desto eher ist eine Einwilligung einzuholen.

2.3. Urheberrechtlich geschützte Werke

Wird von einem urheberrechtlich geschützten Werk ein Foto oder ein Video gemacht – etwa von einer Installation auf einer Vernissage in einer Galerie – so hat auch insoweit der Fotograf oder der Filmhersteller, der regelmäßig selbst (Urheber) seines Fotos oder Videos wird, die (Urheber-) und Verwertungsrechte des Künstlers und Herstellers der Installation zu beachten.

Durch das Fotografieren oder Filmen hat er die Installation des Künstlers kopiert, also in das Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG, des Künstlers eingegriffen. Wenn der Fotograf oder Filmhersteller sein Foto oder Video mit der gezeigten Installation des Künstlers bei Youtube, Instagram oder auf seiner eigenen Internetseite veröffentlicht oder verbreitet, greift er in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG, und das Verbreitungsrecht, § 17 UrhG, des Künstlers ein. Möglicherweise liegt auch eine urheberrechtliche Bearbeitung des ursprünglichen Werkes nach § 3 UrhG vor. Der Fotograf oder Filmhersteller hat danach stets die Erlaubnis des (Urhebers) einzuholen.

Aber auch hier gibt es Ausnahmen. So dürfen Bauwerke und bleibende Werke an öffentlichen Plätzen, Wegen und Straßen fotografiert oder gefilmt werden, § 59 UrhG. Auch dürfen Werke fotografiert oder gefilmt werden, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind, § 57 UrhG.

3. Was kann passieren?

Derjenige, der Rechte Dritter, wie Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte, verletzt, wird sich mit Forderungen derjenigen konfrontiert sehen, deren Rechte er verletzt hat.

Der Verletzte wird zunächst in erster Linie das Interesse haben, dass die Rechtsverletzung aufhört. Er wird also seinen Unterlassungsanspruch und möglicherweise seinen Beseitigungsanspruch geltend machen. Der Verletzte möchte in der Regel auch noch die ihm zustehende Lizenzgebühr erhalten und wird Schadensersatz fordern. Die Höhe des Schadens bemisst sich regelmäßig nach der Berechnungsmethode der sogenannten Lizenzanalogie, also danach, was der Verletzte und der Rechtsverletzer üblicherweise als Lizenzgebühr bei rechtmäßiger Nutzung vereinbart hätten.

Die Ansprüche, insbesondere der Unterlassungsanspruch, sollen – so wollen es der Gesetzgeber und die Gerichte – zunächst außergerichtlich im Wege der kostenpflichtigen Abmahnung geltend gemacht werden . Gibt der Rechtsverletzer daraufhin nicht sogleich eine strafbewerte Unterlassungserklärung ab, droht ihm im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung.

Die Kosten für einen Rechtsstreit, beispielsweise mit einem Gegenstandswert von 10.000,00 €, können sich dabei bei vollständigem Prozessverlust auf ca. 5.000,00 € belaufen.

Um all das zu vermeiden, sollte der Verwender vor Umsetzung seiner geplanten Werbemaßnahmen im Internet darauf achten, dass er keine Rechte Dritter verletzt und die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt bekommen hat.


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Über den Autor

Baumgarten Brandt Rechtsanwälte-Insolvenzverwaltung
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