Sachverständige und sachverständige Zeugen

Ein sachverstängiger Zeuge ersetzt keinen Sachverständigen oder ein Sachverständigengutachten.

Zum Beweis der Behauptung, das unfallgeschädigte Fahrzeug habe im Unfallzeitpunkt einen bestimmten Wiederbeschaffungswert gehabt, ist ein sachverständiger Zeuge kein geeignetes Beweismittel. Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, aufgrund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem bestimmten Sachverhalt zu ziehen (KG Berlin, Beschluss vom 1.12.2010 - Aktenzeichen: 12 U 55/10).

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall. Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung hinsichtlich des in der Berufungsinstanz allein noch streitgegenständlichen Teils des Wiederbeschaffungswertes teilweise abgewiesen, weil der Kläger für seine Behauptung, das in dem Unfall vom 19. Februar 2007 beschädigte Fahrzeug Mercedes Benz hätte einen Wiederbeschaffungswert von 31.550 Euro gehabt, beweisfällig geblieben ist.

Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend ist auf Folgendes hinzu-weisen:

Das Landgericht hat zu Recht erkannt, dass der von dem Kläger benannte Zeuge als Beweismittel ungeeignet war. Es handelt sich entgegen der Meinung des Klägers bei der Frage des zutreffenden Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Unfalls nicht um eine durch Zeugenbeweis zu ermittelnde Tatsache, weshalb der diesbezügliche Beweisantritt in dem Schriftsatz des Klägers vom 1. Dezember 2010 ungeeignet ist.

Die Frage, in welcher Höhe das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bewerten ist, ist vielmehr eine Frage, die auf Grund sachkundiger Bewertung erfolgen muss. Derartige Beweisfragen sind Fragen, die nicht in die Kenntnis von Zeugen, auch nicht von sachverständigen Zeugen gestellt sind. Es ist nämlich nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Kenntnisse auf ihrem Fachgebiet zu vermitteln. Dies ist vielmehr einem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorbehalten.

Der sachverständige Zeuge hingegen soll über vergangene Tatsachen aussagen, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war. Dies war vorliegend jedoch nicht Inhalt des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom 17. November 2009. Die Beantwortung der Beweisfrage erforderte vielmehr eine sachverständige Bewertung, nicht lediglich die Mitteilung von sachverständig wahrgenommenen Tatsachen.

Stand: 27.01.2012