Führerscheintourismus
Europäischer Gerichtshof beziehungsweise die dritte Führerschein-Richtlinie setzt dem Führerscheintourismus keine neue Schranke.Muss eine im EU-Ausland ab dem 19.01.2009 ausgestellte Fahrerlaubnis in Deutschland auch dann anerkannt werden, wenn dem Betroffenen vorher in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist? Entgegen vielen Erwartungen hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg diese Frage jetzt mit Urteil vom 26.04.2012 im Grundsatz bejaht.
Zu Grunde gelegen hatte ein sog. „Vorabentscheidungsersuchen“ des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 16.08.2010, Az. 11 B 10.1030). Einem Autofahrer aus dem Allgäu war 2007 die deutsche PKW-Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen worden. Am 19.01.2009 erwarb er eine tschechische Fahrerlaubnis. In einem im Juli 2009 erlassenen Bescheid stellte die zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde fest, dass diese tschechische Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtige. Die hiergegen vom Autofahrer erhobene Klage wurde zunächst vom Verwaltungsgericht Augsburg abgewiesen, wogegen der Kläger Berufung zum Verwaltungsgerichtshof erhob. Der Verwaltungsgerichtshof legte die Sache schließlich Luxemburg vor. Dabei machte der Verwaltungsgerichtshof deutlich, dass eine solche ausländische EU-Fahrerlaubnis seiner Auffassung nach in Deutschland weder anerkannt werden muss noch überhaupt anerkannt werden darf.
Im Kern ging es im Verfahren vor dem EuGH darum, ob seine Rechtsprechung zur sog. „zweiten Führerschein-Richtlinie“ auf die für den Fall maßgebliche „dritte Führerschein-Richtlinie“ übertragbar ist. Die Rechtsprechung zur zweiten Führerschein-Richtlinie stellt den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mit-gliedsländern ausgestellten Führerscheine in den Vordergrund. Eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis darf demnach grundsätzlich nur unter zwei Voraussetzungen nicht anerkannt werden: Erstens, wenn die Erteilung der ausländischen EU-Fahrer-laubnis während einer im Inland laufenden Sperrfrist erfolgt ist. Zweitens, wenn der Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass der Betroffene im Ausstellerstaat seinen Wohnsitz hatte und der fehlende Wohnsitz durch Angaben im Führerschein oder behördliche Auskünfte des Ausstellerstaates belegt ist.
In dem genau am 19.01.2009 in Kraft getretenen Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der dritten Führerschein-Richtlinie heißt es nun aber: Ist in einem Mitgliedsstaat einem Betrof-fenen vorher die Fahrerlaubnis entzogen worden, so lehnt dieser Mitgliedsstaat die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Fahrerlaubnis ab.
Der durch die Landesanwaltschaft vertretene Freistaat Bayern und die Bundesrepu-blik Deutschland haben in der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH am 28.09.2011 deutlich gegen die Anerkennung plädiert. Dabei wurde auch ein mögliches Gegenargument aufgegriffen: Wird einem Betroffenen in Deutschland die
Fahrerlaubnis entzogen und zieht er danach um ins EU-Ausland, so muss für ihn natürlich die Möglichkeit bestehen, im Staat des neuen Wohnsitzes eine auch in Deutschland gültige Fahrerlaubnis zu erwerben. Als Lösung wurde hierfür eine Konsultationspflicht zwischen den Fahrerlaubnisbehörden des Wohnsitzstaates und des Entziehungsstaates vorgetragen. Der bayerischen und bundesdeutschen Position war zuletzt auch der Generalanwalt beim EuGH in seinem Schlussantrag vom 10.11.2011 gefolgt.
Der EuGH begründet seine abweichende Auffassung – keine Berechtigung zur Ver-weigerung der Anerkennung bei vorangegangener Entziehung – im Wesentlichen mit folgenden Argumenten:
- Die Unterschiede im Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen der zweiten und dritten Führerschein-Richtlinie seien nicht derart wesentlich, als dass sie die Übertragung der bisherigen Rechtsprechung des EUGH zur Anerkennung von Fahrerlaubnissen auf die dritte Führerschein-Richtlinie in Frage stellen könnten.
- Den Materialien zur Entstehungsgeschichte der Dritten Führerschein-Richtlinie lasse sich keine In-Frage-Stellung der bisherigen Rechtsprechung entnehmen.
- Eine Konsultationspflicht würde die Errichtung eines komplexen Systems erfordern, das in der dritten Führerschein-Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Aufgrund des EuGH-Urteils wird maßgeblicher Ansatzpunkt für die Bekämpfung des sog. „Führerscheintourismus“ die Aufdeckung von „Scheinwohnsitzen“ bleiben müssen. Die erhoffte zusätzliche Schranke hat der EuGH nicht gesetzt.
Dem Allgäuer Kläger hilft das Urteil des EuGH allerdings auch nicht weiter: Nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis ist er im Inland wieder mit einer Trunkenheitsfahrt auffällig geworden. Das zuständige deutsche Amtsgericht hat ihm die tschechische Fahrerlaubnis für den Bereich des Bundesgebietes mittlerweile entzogen.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26. April 2012, Aktenzeichen: C-419/10
Stand: 26.06.2012